Full text : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5  76  (Nr.  2—3).  6.  Abschnitt.  Handlungsgehilfen  und  Handlungslehrlinge.  283

Lehrvertrages  nicht.  Jedenfalls  ist,  wo  der  Prinzipal  dem  Volontär  gegenüber  eine
Ausbildungspflicht  übermommen  hat,  §  76  Abs.  2,  entsprechend  anzuwenden,  während
die  Anwendung  von  Abs.  3  wohl  meist  ausgeschlossen  sein  wird.  —  Ob  der  Lehrvertrag
unter  den  Begriff  des  Dienst-  oder  Werkvertrages  fällt  oder  eine  besondere  Kategorie
  von  Verträgen  (Innominatkontrakte)  darstellt,  ist  in  der  —  nicht  unbestritten.
Jedenfalls  ist  nach  der  systematischen  Stellung,  die  das  Gesetz  ihm  anweist,  sowie
nach  der  Anwendung  von  Sätzen  über  den  Engagementsvertrag  auf  ihn  die  analoge
Anwendung  der  Grundsätze  über  den  Dienstvertrag  geboten,  wenn  auch  das  B.G.  B.
5  1822  Lehr-  und  Dienstvertrag  scheidet.  Dabei  ist  als  Dienstverpflichteter  nicht  der
Lehrherr,  wie  Ferno,  Beitrag  zur  Darstellung  des  kaufm.  Lehrvertrages  Diss.  04
S.  36  verkehrt  annimmt,  sondern  der  Lehrling  anzusehen.

3.  Der  Abschluß  des  Lehrvertrages  mit  dem  Lehrherrn  geschieht  gewöhnlich  Nr.  3.
nicht  durch  den  Lehrling  selbst,  1)  sondern  durch  den  gesetzlichen  Vertreter  (Elternteil,
  Vormund))  desselben,  möglicherweise  auch  durch  einen  Dritten.  Der  Vater  als
gesetzlicher  Vertreter  bedarf  nicht  der  Genehmigung  der  Obervormundschaft  (B.G.  B.
5  1643  Abs.  1),  der  Vormund  bedarf  solcher,  wenn  der  Lehrvertrag  für  längere
Zeit  als  ein  Jahr  geschlossen  wird  (B.G.B.  5  1822  Nr.  6),  vor  der  Entscheidung
über  die  Genehmigung  soll  der  Mündel  gehört  werden  (B.G.B.  §  1827  Abf.  1).
Die  Mutter,  der  die  elterliche  Gewalt  zusteht,  bedarf  diesenfalls  der  Genehmigung
des  etwa  bestellten  Beistandes.  Der  Hinzuziehung  des  Lehrlings  zum  Vertrage
bedarf  es  nicht.  Vater  oder  Vormund  können  übrigens  auch  sich  selbst  als  Lehrherrn
  verpflichten,  welchenfalls  für  den  Abschluß  ein  besonderer  Pfleger  zu  bestellen
ist.  Doch  wird  zwischen  Eltern  und  Kindern  meist  kein  Lehrvertrag  geschlossen
werden,  sondern  der  Fall  des  B.G.B.  8§  1617  vorliegen.

Schließt  der  gesetzliche  Vertreter  den  Vertrag  im  Namen  des  Lehrlings  ab,
so  treten  die  gewöhnlichen  rechtlichen  Folgen  ein;  dasselbe  gilt,  wenn  er  den  vom
Lehrling  geschlossenen  Vertrag  genehmigt.  Doch  ist  der  Inhaber  der  elterlichen
Gewalt,  auch  wenn  er  nur  in  Vertretung  des  Sohnes  den  Lehrvertrag  schließt,  doch
gehalten,  vermöge  der  ihm  über  den  Sohn  zustehenden  Gewalt  dem  Lehrherrn  in
der  Durchführung  der  Ansprüche  aus  dem  Vertrage  behilflich  zu  sein  (R.O.  H.G.
XIII  Nr.  37).  Andererseits  muß  der  Lehrherr  den  Elternteil  vom  üblen  Betragen
des  Lehrlings  in  Kenntnis  setzen,  um  ihm  die  Möglichkeit  der  Einwirkung  auf  den
jungen  Menschen  zu  geben.  ünlerläßt  er  dies,  so  kann  er  Schadensersatzansprüche
gegen  den  vom  Benehmen  des  Lehrlings  nicht  unterrichteten  Elternteil  nicht
erheben  (Seuffert  XXX  Nr.  75).  —  Anders,  wenn  der  gelebliche  Vertreter  den
Vertrag  in  eigenem  Namen  schließt.  Hier  ist  er  als  Selbstkontrahent  anzusehen.
Praktisch  wird  dieser  Fall  zumal  beim  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt.  Da  diesem
Erziehungs  und  Unterhaltungspflicht  obliegt  und  andererseits  am  Vermögen  des
Kindes  Rechte  zustehen,  so  nimmt  er  beim  Abschluß  regelmäßig  zugleich  ein  eigenes
Interesse  wahr.  Auch  dem  Interesse  des  Lehrherrn  entspricht  es,  einen  selbständigen
Hegenkontrahenten  zu  haben  (vgl.  Behrend  §  47  S.  335,  R.O.  H.  G.  1  Nr.  6,
1I  Nr.  31,  VII  Nr.  73,  IX  Nr.  84,  X  Nr.  47,  XIII  Nr.  37,  XIV  Nr.  6,  O.L.G.
Darmstadt  bei  Seuffert  LXI  Nr.  139,  O.  L.G.  Naumburg  ebenda  LXII  Nr.  1).  —
Schließt  ein  Dritter  ohne  Vertretungsbefugnis  den  Vertrag  mit  dem  Lehrherrn
  ab,  so  ist  er  selbstverständlich  als  Selbstkontrahent  zu  betrachten.  Diesenfalls
bedarf  es  der  Genehmigung  der  Obervormundschaft  überhaupt  nicht.

Der  als  Selbstkontrahent  Auftretende  übernimmt  im  Zweifel  die  Garantie
für  Innehaltung  des  Lehrvertrages  durch  den  Lehrling,  steht  also  für  den  aus  Vertragsbruch
  dem  Lehrherrn  entstehenden  Schaden  ein,  aber  im  Zweifel  nicht  weiter,
als  der  Lehrling  selbst  einstehen  würde,  wenn  er  den  Vertrag  selbst  geschlossen  hätte
(ogl.  jedoch  §  79  Nr.  2)  und  auch  nur  insoweit,  als  der  Lehrherr  selbst  die  Grenzen
des  Lehrvertrages  innehält  (vgl.  z.  B.  Seuffert  XXVIII  S.  49),  dann  also  nicht,
wenn  dem  Lehrling  ungehörige  Funktionen  übertragen  werden  oder  wenn  der  Lehrherr
  sich  sonstige  Uberschreitungen  erlaubt,  die  der  Vater  als  Inhaber  des  Erziehungsrechts
  nicht  dulden  kann  (O.  L.G.  München  in  O.  L.G.  Rspr.  XIX  S.  303).

 

1)  Durch  den  Lehrling  kann  er  geschehen,  wenn  dieser  volljährig  ist.  Ist  der
Lehrling  (wie  überwiegend)  minderjährig,  so  kann  er  nicht  generell  ermächtigt
werden,  den  Lehrvertrag  abzuschließen  la.  A.  Gordan  S.  18,  Ritter  Anm.  2).