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Art. 2.
Ein Gemeindebezirk umfaßt das ganze innerhalb eines Ortes und dessen
Flurmarkung oder innerhalb der etwa zu einem Gemeindebezirke vereinigten
Orte und Fluren gelegene Gebiet in seiner bisherigen Abgrenzung.
Art. 3.
Jedes Grundstück im Staate muß einem Gemeindebezirke angehören.
Ausgenommen hiervon sind nur:
1. diejenigen Grundbesitzungen, welche der unmittelbaren Benutzung des
Landesfürsten vorbehalten sind, z. B. Schlösser des regierenden Hauses
mit den dazu gehörigen Gärten und Anlagen,
2. diejenigen fiskalischen Waldungen, welche zu dem Kameralforstbezirke
gehören.
Diese ausgenommenen Gebiete haben in Betreff der Herstellung und Unter-
haltung der zum öffentlichen Verkehr erforderlichen Wege, Brücken und Stege,
wenn und insoweit solche ihr Gebiet berühren, dieselben Verpflichtungen, wie
sie den Gemeinden obliegen (Art. 12).
Die Bewohner ausgenommener Gebiete — mit Ausnahme des Landes-
fürsten und der Glieder seines Hauses — gelten als Bewohner desjenigen
Gemeindebezirkes, welchem sie durch den Bezirksdirektor zugewiesen oder noch
zuzuweisen sind. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Februar 1872 zur
Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni.
1870 werden hierdurch nicht berührt.
Art. 4.
Die Bildung neuer, sowie die Vereinigung schon bestehender Gemeinde-
bezirke kann nur mit Unserer Genehmigung auf Grund eines hierauf gerichteten
Beschlusses der betheiligten Gemeinden nach Gehör der zuständigen Bezirks-
ausschüsse erfolgen.
Eine Vereinigung bestehender Gemeindebezirke bezieht sich auch auf das
Vermögen und die Schulden derselben, jedoch unbeschadet der Privatrechte Dritter.
Die freiwillige Vereinigung mehrerer Gemeinden für bestimmte Gemeinde-
zwecke, namentlich auch für die Polizeiverwaltung und den Wegebau, ist gestattet,
bedarf aber, insoweit sie eine dauernde sein soll, Unserer Genehmigung.