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Wird zur Bildung neuer oder zur Vereinigung schon bestehender Ge—
meindebezirke oder auch zur Vereinigung mehrerer Gemeinden für bestimmte
Gemeindezwecke von den betheiligten Gemeinden die Zustimmung versagt, so
kann diese Zustimmung von den betheiligten Bezirksausschüssen ergänzt werden.
Die Abänderung bestehender Gemeindebezirke erfolgt durch Unfere Ent—
schließung, nachdem vorher die betheiligten Gemeinden und Bezirksausschüsse
gehört worden sind.
Art. 6.
Die Gemeinden haben das Recht der Persönlichkeit, sie können Rechte
erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie genießen die in den Gesetzen
ihnen zugestandenen Vorrechte.
Art. 6.
Jeder Gemeinde sieht die selbständige Verwaltung ihrer Gemeinde-
angelegenheiten mit Einschluß der Ortspolizei unter gesetzlich geordneter Ober-
aufsicht des Staates zu (Art. 160— 170).
Art. 7.
In jeder Gemeinde besteht ein Gemeinderath, um dieselbe in dem ihm
zugewiesenen Geschäftskreise zu vertreten, und ein Gemeindevorstand, um die
Gemeindeangelegenheiten zu verwalten. Ausnahmsweise kann von der Ver-
tretung der Gemeinde durch einen Gemeinderath abgesehen werden (Art. 42).
Der Gemeindevertretung (dem Gemeinderathe oder, wo ein solcher nicht
besteht, der Gemeindeversammlung) steht die Beschlußfassung, dem Gemeinde-
vorstande die Ausführung zu (Art. 83—89).
Art. 8.
Der Gemeinde steht die freie Wahl ihrer Vertreter und Vorstände zu
(Art. 46—82).
Art. 9.
Giltig gefaßte Beschlüsse drücken den Gesammtwillen der Gemeinde mit
verbindender Kraft aus.
Wohlerworbene Rechte, insbesondere Rechtsansprüche an die Gemeinde
und deren Vermögen, können durch Gemeindebeschluß nicht beeinträchtigt
werden.
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