Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Wird zur Bildung neuer oder zur Vereinigung schon bestehender Ge— 
meindebezirke oder auch zur Vereinigung mehrerer Gemeinden für bestimmte 
Gemeindezwecke von den betheiligten Gemeinden die Zustimmung versagt, so 
kann diese Zustimmung von den betheiligten Bezirksausschüssen ergänzt werden. 
Die Abänderung bestehender Gemeindebezirke erfolgt durch Unfere Ent— 
schließung, nachdem vorher die betheiligten Gemeinden und Bezirksausschüsse 
gehört worden sind. 
Art. 6. 
Die Gemeinden haben das Recht der Persönlichkeit, sie können Rechte 
erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie genießen die in den Gesetzen 
ihnen zugestandenen Vorrechte. 
Art. 6. 
Jeder Gemeinde sieht die selbständige Verwaltung ihrer Gemeinde- 
angelegenheiten mit Einschluß der Ortspolizei unter gesetzlich geordneter Ober- 
aufsicht des Staates zu (Art. 160— 170). 
Art. 7. 
In jeder Gemeinde besteht ein Gemeinderath, um dieselbe in dem ihm 
zugewiesenen Geschäftskreise zu vertreten, und ein Gemeindevorstand, um die 
Gemeindeangelegenheiten zu verwalten. Ausnahmsweise kann von der Ver- 
tretung der Gemeinde durch einen Gemeinderath abgesehen werden (Art. 42). 
Der Gemeindevertretung (dem Gemeinderathe oder, wo ein solcher nicht 
besteht, der Gemeindeversammlung) steht die Beschlußfassung, dem Gemeinde- 
vorstande die Ausführung zu (Art. 83—89). 
Art. 8. 
Der Gemeinde steht die freie Wahl ihrer Vertreter und Vorstände zu 
(Art. 46—82). 
Art. 9. 
Giltig gefaßte Beschlüsse drücken den Gesammtwillen der Gemeinde mit 
verbindender Kraft aus. 
Wohlerworbene Rechte, insbesondere Rechtsansprüche an die Gemeinde 
und deren Vermögen, können durch Gemeindebeschluß nicht beeinträchtigt 
werden. 
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