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Art. 10.
Die Gemeinden haben das Recht, unter Aufsicht des Staates zur Er-
reichung der Gemeindezwecke, insbesondere auch zur Abänderung, Erläuterung
und Ergänzung der durch dieses Gesetz bestimmten Verfassung der Gemeinden,
ferner zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit inner-
halb des Gemeindebezirks, Ortsstatute mit Strafbestimmungen zu errichten
(Art. 83 Z. 16).
Die Ortsstatuten müssen mit den Bestimmungen in folgenden Artikeln
dieses Gesetzes:
Art. 1—9, 11—17, 19—29, 31, 32, 37, 38, 40—42, 45, 47,
48, 51, 58—67, 68 Abs. 3, 69—75, 79, 81, 82, 84—86, 89,
92—95, 97, 98, 100, 103— 106, 110, 111, 113—115, 118 hinsicht-
lich der für die Urkunden der Gemeinden geordneten Form, 121—126,
140, 145, 147, 148, 150— 153, 155— 157, 160—172
im Einklang bleiben, dürfen mit Gesetzen des Deutschen Reichs und des
Staats nicht in Widerspruch stehen und werden durch solche stets aufgehoben,
bezüglich abgeändert.
Dieselben sind vor ihrer Ausführung dem Bezirksausschusse zur Prüfung
und Begutachtung und Uns zur Bestätigung vorzulegen (Art. 164, 170). Ist
diese erfolgt, so sind die Statuten in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu
machen.
Mit dieser Bekanntmachung treten dieselben in Kraft, insofern nicht ein
anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
Die Aufhebung eines bestätigten Ortsstatuts kann nur unter Beobachtung
derselben Normen erfolgen, welche bei Errichtung desselben einzuhalten waren.
Art. 11.
Die Gemeinden haben das Recht, zur Erfüllung der ihnen obliegenden
Verbindlichkeiten in ihren Bezirken nach Maßgabe der späteren Bestimmungen
dieses Gesetzes (Art. 127 folg.) Steuern zu erheben und persönliche Dienst-
leistungen zu fordern.
Art. 12.
Die Gemeinden sind zu allen Leistungen verpflichtet, welche das aus dem
Gemeindezwecke abgeleitete Bedürfniß nothwendig erfordert, oder welche ihnen