Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Art. 10. 
Die Gemeinden haben das Recht, unter Aufsicht des Staates zur Er- 
reichung der Gemeindezwecke, insbesondere auch zur Abänderung, Erläuterung 
und Ergänzung der durch dieses Gesetz bestimmten Verfassung der Gemeinden, 
ferner zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit inner- 
halb des Gemeindebezirks, Ortsstatute mit Strafbestimmungen zu errichten 
(Art. 83 Z. 16). 
Die Ortsstatuten müssen mit den Bestimmungen in folgenden Artikeln 
dieses Gesetzes: 
Art. 1—9, 11—17, 19—29, 31, 32, 37, 38, 40—42, 45, 47, 
48, 51, 58—67, 68 Abs. 3, 69—75, 79, 81, 82, 84—86, 89, 
92—95, 97, 98, 100, 103— 106, 110, 111, 113—115, 118 hinsicht- 
lich der für die Urkunden der Gemeinden geordneten Form, 121—126, 
140, 145, 147, 148, 150— 153, 155— 157, 160—172 
im Einklang bleiben, dürfen mit Gesetzen des Deutschen Reichs und des 
Staats nicht in Widerspruch stehen und werden durch solche stets aufgehoben, 
bezüglich abgeändert. 
Dieselben sind vor ihrer Ausführung dem Bezirksausschusse zur Prüfung 
und Begutachtung und Uns zur Bestätigung vorzulegen (Art. 164, 170). Ist 
diese erfolgt, so sind die Statuten in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu 
machen. 
Mit dieser Bekanntmachung treten dieselben in Kraft, insofern nicht ein 
anderer Zeitpunkt bestimmt ist. 
Die Aufhebung eines bestätigten Ortsstatuts kann nur unter Beobachtung 
derselben Normen erfolgen, welche bei Errichtung desselben einzuhalten waren. 
Art. 11. 
Die Gemeinden haben das Recht, zur Erfüllung der ihnen obliegenden 
Verbindlichkeiten in ihren Bezirken nach Maßgabe der späteren Bestimmungen 
dieses Gesetzes (Art. 127 folg.) Steuern zu erheben und persönliche Dienst- 
leistungen zu fordern. 
Art. 12. 
Die Gemeinden sind zu allen Leistungen verpflichtet, welche das aus dem 
Gemeindezwecke abgeleitete Bedürfniß nothwendig erfordert, oder welche ihnen
	        
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