Nro. 49. 1811. 268
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Montag, 3f0. September.
"
Ordnung für die beiden Waisenhäuser zu Stuttgart und Ludwigsburg; d. d. 3. Jul. 1811.
Eturichtung der Waisenb zuser.
Im Allgemeinen.
A.) A#zemeiner und besonderer 3 der beiden Waisenbäuser.
S. 1. Augabl der mpvs und Bestimmung des Waiseuhauses in Sentegart und Ludgöbur
F.) Aufnabme ln Walsenheus und Arten der Versorgung.
Erste Aufnahme in das Waisenhaus in Ludwigsburg.
Bedingungen zur Aufnahme.
. Art, die Aufnahme in das Waisenhaus nachzusuchen.
. Eintritt
z...B-sttmmunqdet gdglmge nach ihren Faͤhigkeiten.
1. Versetzung eines Theils der 35glinge auf das Land.
. 8. Die beebal anzuwendende Vorsicht.
§5 9. Wohlthaten, welche die Zoͤglinge genießen.
S. 10. Austritt.
C.) Allgemeine Mittel zur Ernchung des Zweckes.
. 11. Obere Behoͤrden
. 12. Vorsteher des Lauses.
. 13. Ober- Hsftier.
14. Unter-Ausfseher
15. Geistlicher.
8. .16. Schullehrer.
. 4 Verwalter.
Hausmeister.
11) o Erzlehung.
. Uebel-saan
no Nahrung.
21. Kleidung.
22. Bewegung.
23. Deschaͤftiguns.
24. Ruhe:
r * Miichleh 4) von. Seiten des Instituts, und
1. u. FHanken,, Pege.
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