Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nro.  49.  1811.  268
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blakt.

Montag,  3f0.  September.

"

Ordnung  für  die  beiden  Waisenhäuser  zu  Stuttgart  und  Ludwigsburg;  d.  d.  3.  Jul.  1811.

Eturichtung  der  Waisenb  zuser.
Im  Allgemeinen.
A.)  A#zemeiner  und  besonderer  3  der  beiden  Waisenbäuser.
S.  1.  Augabl  der  mpvs  und  Bestimmung  des  Waiseuhauses  in  Sentegart  und  Ludgöbur



F.)  Aufnabme  ln  Walsenheus  und  Arten  der  Versorgung.
Erste  Aufnahme  in  das  Waisenhaus  in  Ludwigsburg.
Bedingungen  zur  Aufnahme.
.  Art,  die  Aufnahme  in  das  Waisenhaus  nachzusuchen.
.  Eintritt
z...B-sttmmunqdet  gdglmge  nach  ihren  Faͤhigkeiten.
1.  Versetzung  eines  Theils  der  35glinge  auf  das  Land.
.  8.  Die  beebal  anzuwendende  Vorsicht.
§5  9.  Wohlthaten,  welche  die  Zoͤglinge  genießen.
S.  10.  Austritt.
C.)  Allgemeine  Mittel  zur  Ernchung  des  Zweckes.
.  11.  Obere  Behoͤrden
.  12.  Vorsteher  des  Lauses.
.  13.  Ober-  Hsftier.
14.  Unter-Ausfseher
15.  Geistlicher.
8.  .16.  Schullehrer.
.  4  Verwalter.

Hausmeister.
11)  o  Erzlehung.

.  Uebel-saan

no  Nahrung.
21.  Kleidung.
22.  Bewegung.
23.  Deschaͤftiguns.
24.  Ruhe:
r  *  Miichleh  4)  von.  Seiten  des  Instituts,  und
1.  u.  FHanken,,  Pege.

 

S  e  r*ir-*m*ll-*



 

 

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