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J) an natürliche Kinder, deren Erzenger die Vaterschaft urkundlich oder
vor Zeugen anerkannt hat;
) an Personen, welche dem Hausstand des Erblassers angehört und
in demselben in einem Dienstverhältniß gestanden haben, sofern der
Anfall den Betrag von 1000.0/ oder, wenn er in Pensionen, Renten
oder andern auf die Lebenszeit der Bedachten beschränkten Nutzungen
besteht, den Kapitalwerth von 2000 J¾ nicht übersteigt;
2. sechs vom Hundert, wenn der Aufall gelangt
a) an Seitenverwandte der aufsteigenden Linien bis einschließlich zum
sechsten Grade der Verwandtschaft (§ 45 des Gesetzes vom 6. April
1833);
b) an Stiefkinder oder deren Abkömmlinge oder an Stiefeltern;
) an Schwiegerkinder oder Schwiegereltern;
3. acht vom Hundert in allen übrigen Fällen.
§ 3.
Zu den der Erbschaftsabgabe unterliegenden Schenkungen auf den Todes-
fall (§ 2 des Gesetzes vom 3. September 1844) gehören auch die zur Ver-
geltung von Dienstleistungen gemachten und die mit einer Auflage belasteten
dergleichen Schenkungen. Den Schenkungen auf den Todesfall werden hin-
sichtlich der Erbschaftsabgabe solche Schenkungen unter Lebenden gleich geachtet,
deren Vollzug bis zum Ableben des Schenkers aufgeschoben ist.
Unter Schenkungen sind hierbei alle Rechtsgeschäfte zu verstehen, bei
welchen die Absicht auf die Bereicherung des einen Theils gerichtet war, auch
wenn das Geschäft in der Form eines lästigen Vertrags abgeschlossen ist.
Ebenso unterliegen der Erbschaftsabgabe, jedoch nur bis zur Höhe eines
Jahresbetrags, die Anfälle von Hebungen aus Familienstiftungen, welche in
Folge Todesfalls auf den vermöge stiftungsmäßiger oder gesetzlicher Erbfolge-
ordnung Berufenen übergehen.
8 4.
Die in den 883 und 4 des Gesetzes vom 3. September 1844 geordneten
Befreiungen bestehen fort. Befreit ist auch jeder Aufall, welcher den Werths-
betrag von 300 „9 nicht übersteigt.