Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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J) an natürliche Kinder, deren Erzenger die Vaterschaft urkundlich oder 
vor Zeugen anerkannt hat; 
) an Personen, welche dem Hausstand des Erblassers angehört und 
in demselben in einem Dienstverhältniß gestanden haben, sofern der 
Anfall den Betrag von 1000.0/ oder, wenn er in Pensionen, Renten 
oder andern auf die Lebenszeit der Bedachten beschränkten Nutzungen 
besteht, den Kapitalwerth von 2000 J¾ nicht übersteigt; 
2. sechs vom Hundert, wenn der Aufall gelangt 
a) an Seitenverwandte der aufsteigenden Linien bis einschließlich zum 
sechsten Grade der Verwandtschaft (§ 45 des Gesetzes vom 6. April 
1833); 
b) an Stiefkinder oder deren Abkömmlinge oder an Stiefeltern; 
) an Schwiegerkinder oder Schwiegereltern; 
3. acht vom Hundert in allen übrigen Fällen. 
§ 3. 
Zu den der Erbschaftsabgabe unterliegenden Schenkungen auf den Todes- 
fall (§ 2 des Gesetzes vom 3. September 1844) gehören auch die zur Ver- 
geltung von Dienstleistungen gemachten und die mit einer Auflage belasteten 
dergleichen Schenkungen. Den Schenkungen auf den Todesfall werden hin- 
sichtlich der Erbschaftsabgabe solche Schenkungen unter Lebenden gleich geachtet, 
deren Vollzug bis zum Ableben des Schenkers aufgeschoben ist. 
Unter Schenkungen sind hierbei alle Rechtsgeschäfte zu verstehen, bei 
welchen die Absicht auf die Bereicherung des einen Theils gerichtet war, auch 
wenn das Geschäft in der Form eines lästigen Vertrags abgeschlossen ist. 
Ebenso unterliegen der Erbschaftsabgabe, jedoch nur bis zur Höhe eines 
Jahresbetrags, die Anfälle von Hebungen aus Familienstiftungen, welche in 
Folge Todesfalls auf den vermöge stiftungsmäßiger oder gesetzlicher Erbfolge- 
ordnung Berufenen übergehen. 
8 4. 
Die in den 883 und 4 des Gesetzes vom 3. September 1844 geordneten 
Befreiungen bestehen fort. Befreit ist auch jeder Aufall, welcher den Werths- 
betrag von 300 „9 nicht übersteigt.
	        
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