Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Königlich=Baierisches

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Regierungsblatt.

 

V  Stück.  München,  Mittwoch  den  6.  Maͤrz  1316.

 

Berordnung.

Die  Perleihung  der  Buchdruckerei  Koucessionen
betreffend.  )

Wir  Maxrimilian  Jofeph,
von  Gottes  Guaden  König  von  Baiern.

Wi  ertheilen  auf  die  an  Uns  gestellte  Anfrage
  über  die  Kompetenz  der  Verleihung  der
Buchdruckereien,  folgende  Bestimmung:

I.

Die  Bewilligung  neuer  Kencessionen
zur  Errichtung  von  Buchdruckereien  ist  Unserer
  allerhöchsten  Stelle  vorbehalten.  Die
Gesuche  selbst  sind  jedoch  sogleich  bet  dem  be-#reffenden
  General-Kreis,  oder  Stadt-Kommissariate
  in  einer  legalisirten  Vorstellung  ein:
zureichen;  von  solchen  sodann  gehörig  instruir
ren  zu  lassen,  und  mit  gutachtlichem  Bericher
einzusenden.

Il.

Die  Wiederverleihung  bloß  erledigter
Buchdruckerei  Koncessionen,  ingleichen  die
Gesuche  um  die  Erlaubniß  zur  Cession  oder
Transferirung  von  Buchdruckerei  Befugnißen
  werden  den  General-Kreis,  und  Lokal-Kommissartaren

  in  erster  Instanz  zur  Entscheidung
  überlassen.
III.

Bei  allen  Gesuchen  um  Buchdruckerei-Koncessionen
  (sub  I.  und  II.  )  sollen  nicht
nur  die  Vorschriften  Unserer  Verordnung  vom
2.  October  1811.  Et.  C.  nro.  2.  Lll.  c.  genau
beobachtet,  sondern  insbesondere

1)  außer  den  betheiligten  Buchdruckerei-Inhabern,
  auch  die  Besizer  der  in  der
Rähe  befindlichen  lithographischen
Anstalten  jedesmal  vernommen,  und  das
Interesse  derselben  gehörig  gewürdige;

die  Bewerber,  außer  dem  Beweise  einer
tadellosen  Aufführung,  und  eines  hinlänglichen
  Vermögens,  dann  erlangter
vollkommener  Kunstfertigkeit,  da,  wo
das  Buchdruckers  Gewerbe  an  eine  vorhandene
  Zunft  gebunden  ist,  zur  Erfällung
  der  in  den  Zunft  Statuten  rück
sichtlich  der  Wanderschaft  und  Meisterr
Probe  vorgeschriebenen  Bedingungen,
angehalten  werden.

Es  haben  sich  hienach  fämtliche  Kreis

und  Stadr  Kommissariate,  so  wie  Unsere  Hof-(7)


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