Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 19. Weimar. 235. Juli 1 1895.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. Anslegung der Konvention lüber die Regulirung von Hinterlassenschaften.
zwischen dem Deutschen Reich und Rußland vom ri 1874, Seite 247. — Minislerial-Belannt=
machung, betr. Ausführung des Reichsgesetzes vom 22. Mai 1895 wegen Gewährung von Beihilsen an Personen
des Unteroffizier- und Munnschastassondes des Heeres und der Marine aus dem Feldzuge von 1870/71 oder
früheren Kriegen, Seite 2419. — Ministerial. (Baluntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagenkur des Central=
Vieh-Versicherungs-Vereins zu Berlin, Seite 252. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und
dem Central--Blalt für das Deutsche Neich, Seite 253.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(70) 1. Zur Beseitigung von Zweifeln, welche bei Auslegung der Konvention
über die Regulirung von Hinterlassenschaften zwischen dem Deutschen Reich
und Rußland vom 12. Fesner 1874 (Seite 136 des Reichs-Gesetzblatts für
1875) auftauchen können und behufs Herbeiführung einer geordneten Hand-
habung der Vorschriften dieser Konvention wird hierdurch im Anschluß an die
Bekanntmachung des Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministeriums, Departe-
ment der Justiz, vom 12. Februar 1887 (Seite 151 des Regierungs-Blatts)
nachstehende Erläuterung gegeben und Bestimmung getroffen:
1. Die Frage, ob bei dem Tode eines Russen im Großherzogthum stets
und namentlich auch in denjenigen Fällen, für welche solches durch das im
Großherzogthum geltende Recht sonst nicht vorgesehen ist, eine Siegelung und
Inventarisirung des Nachlasses durch das Amtsgericht zu bewirken sei, ist dahin
zu entscheiden, daß das Amtsgericht diese Maßregel nur da anznordnen habe,
wo das Landesrecht sie vorschreibt. Diese Auslegung ist mit dem Wortlant
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