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der betreffenden Bestimmungen der Konvention wohl vereinbar und sie genügt
in ihrem Ergebniß dem Zwecke, welchen diese verfolgen. Eine unbedingte
Verpflichtung der Landesbehörden, in allen Fällen die Siegelung des Nachlasses
vorzunehmen, würde anderseits zu erheblichen Unzuträglichkeiten und Schädi-
gungen für die Betheiligten führen.
Ist das Amtsgericht der Ansicht, daß beim Ableben eines Russen nach
Landesrecht ein Fall der gerichtlichen Sicherstellung und Inventarisirung des
Nachlasses nicht vorliege, so zeigt es dies in dem an das Großherzogliche
Ministerial-Departement des Aeußern (siehe Schluß der Ministerial-Bekannt-
machung vom 12. Februnar 1887) zu erstattenden Bericht an. Würde dessen
ungeachtet die Kaiserlich Russische Gesandtschaft hier Antrag auf gerichtliche
Sicherstellung und Inventarisirung des Nachlasses stellen, so hat das Amts-
gericht dem zu fügen. Denn nach Artikel 9 der Konvention ist die Kaiserlich
Russische Gesandtschaft hier in ihrer Eigenschaft als Konsularbehörde für das
Großherzogthum die Vertreterin der Erben des verstorbenen Russischen Staats-
angehörigen und daher zu solcher Antragstellung berechtigt.
2. Nach Artikel 2 der Konvention verbunden mit der Ministerial-Bekannt-
machung vom 12. Februar 1887 haben die Amtsgerichte durch Vermittlung
des Großherzoglichen Ministerial-Departements des Aeußern der Kaiserlich Russi-
schen Gesandtschaft vom Ableben eines Russen unverzüglich Nachricht zu geben.
Um die Amtsgerichte in den Stand zu setzen, dieser Pflicht nachzukommen,
haben die betroffenen Gemeindevorstände das zuständige Amtsgericht vom Ab-
leben eines Russischen Staatsangehörigen alsbald in Kenntniß zu setzen. Ist
vom Gemeindevorstand auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 3. April 1852
(Seite 75 des Regierungs-Blatts) verbunden mit § 108 des Gesetzes vom
27. März 1872 (Seite 101 des Regierungs-Blatts) die keinen Aufschub ver-
tragende vorläufige Sicherstellung des Nachlasses vorgenommen worden, so ist
dies gleichzeitig dem zuständigen Amtsgericht anzuzeigen. Mit der dem Amts-
gericht zu machenden Mittheilung hat der Gemeindevorstand den Paß des
Verstorbenen einzusenden. Der Paß ist dem Großherzoglichen Ministerial-
Departement des Aeußern vom Amtsgericht mit der zu erstattenden Anzeige
des Todesfalls zu überreichen.
3. Für die Fälle, in denen das Amtsgericht an Siegelung und Inventari-
sirung des Nachlasses eines Russen sich nicht betheiligt und die Kaiserlich
Russische Gesandtschaft hier zu ihrem Vorgehen gemäß Artikel 2 Absatz 3 und 7