Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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der betreffenden Bestimmungen der Konvention wohl vereinbar und sie genügt 
in ihrem Ergebniß dem Zwecke, welchen diese verfolgen. Eine unbedingte 
Verpflichtung der Landesbehörden, in allen Fällen die Siegelung des Nachlasses 
vorzunehmen, würde anderseits zu erheblichen Unzuträglichkeiten und Schädi- 
gungen für die Betheiligten führen. 
Ist das Amtsgericht der Ansicht, daß beim Ableben eines Russen nach 
Landesrecht ein Fall der gerichtlichen Sicherstellung und Inventarisirung des 
Nachlasses nicht vorliege, so zeigt es dies in dem an das Großherzogliche 
Ministerial-Departement des Aeußern (siehe Schluß der Ministerial-Bekannt- 
machung vom 12. Februnar 1887) zu erstattenden Bericht an. Würde dessen 
ungeachtet die Kaiserlich Russische Gesandtschaft hier Antrag auf gerichtliche 
Sicherstellung und Inventarisirung des Nachlasses stellen, so hat das Amts- 
gericht dem zu fügen. Denn nach Artikel 9 der Konvention ist die Kaiserlich 
Russische Gesandtschaft hier in ihrer Eigenschaft als Konsularbehörde für das 
Großherzogthum die Vertreterin der Erben des verstorbenen Russischen Staats- 
angehörigen und daher zu solcher Antragstellung berechtigt. 
2. Nach Artikel 2 der Konvention verbunden mit der Ministerial-Bekannt- 
machung vom 12. Februar 1887 haben die Amtsgerichte durch Vermittlung 
des Großherzoglichen Ministerial-Departements des Aeußern der Kaiserlich Russi- 
schen Gesandtschaft vom Ableben eines Russen unverzüglich Nachricht zu geben. 
Um die Amtsgerichte in den Stand zu setzen, dieser Pflicht nachzukommen, 
haben die betroffenen Gemeindevorstände das zuständige Amtsgericht vom Ab- 
leben eines Russischen Staatsangehörigen alsbald in Kenntniß zu setzen. Ist 
vom Gemeindevorstand auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 3. April 1852 
(Seite 75 des Regierungs-Blatts) verbunden mit § 108 des Gesetzes vom 
27. März 1872 (Seite 101 des Regierungs-Blatts) die keinen Aufschub ver- 
tragende vorläufige Sicherstellung des Nachlasses vorgenommen worden, so ist 
dies gleichzeitig dem zuständigen Amtsgericht anzuzeigen. Mit der dem Amts- 
gericht zu machenden Mittheilung hat der Gemeindevorstand den Paß des 
Verstorbenen einzusenden. Der Paß ist dem Großherzoglichen Ministerial- 
Departement des Aeußern vom Amtsgericht mit der zu erstattenden Anzeige 
des Todesfalls zu überreichen. 
3. Für die Fälle, in denen das Amtsgericht an Siegelung und Inventari- 
sirung des Nachlasses eines Russen sich nicht betheiligt und die Kaiserlich 
Russische Gesandtschaft hier zu ihrem Vorgehen gemäß Artikel 2 Absatz 3 und 7
	        
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