Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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der Konvention der Unterstützung bedarf, ist letztere ihr durch den Gemeinde— 
vorstand des Sterbeorts zu leisten. Zu dem Ende hat der Gemeindevorstand 
der Kaiserlich Russischen Gesandtschaft auf deren Antrag einen Beamten zu 
steillen, welcher bei der Vornahme der Siegelung und Inventarisirung des 
Nachlasses dem Beauftragten der Kaiserlich Russischen Gesandtschaft gegen 
etwaige Widersprüche Dritter Schutz und Beistand zu gewähren hat. 
4. Nach Artikel 4 der Konvention ist der Kaiserlich Russischen Konsular= 
behörde das etwa vorhandene Testament des verstorbenen Russischen Staats- 
angehörigen auszuhändigen. Die Konvention unterscheidet dabei nicht, ob das 
Testament gerichtlich hinterlegt ist oder nicht. Die von Russen hinterlassenen 
Testamente müssen den betroffenen Russischen Gerichten zur Bestätigung und 
zwar urschriftlich vorgelegt werden, auch dann, wenn sie nicht einem Russischen 
Konsulate zur Eintragung in die Konsularbücher überreicht waren. Hiernach 
ergiebt sich die Verpflichtung des inländischen Gerichts, bei dem das Testament 
eines verstorbenen Russen hinterlegt ist, dieses Testament in Urschrift an die 
Kaiserlich Russische Gesandtschaft hier gelangen zu lassen. Dadurch wird das 
Recht und die Pflicht des Gerichts, mit der Eröffnung des Testaments vor- 
zugehen, nicht berührt. Bei Herausgabe der Urschrift des Testaments ist 
beglaubigte Abschrift desselben zu den Gerichtsakten zurückzubehalten. 
Weimar, den 15. Juli 1895. 
sng . Fiaa sasberin, Großherzogl. S. Staats-Ministerium, 
epartement des Aeußern · 
und Innern. Departement der Justiz. 
v. Groß. 
I71| I. Nach dem Reichsgesetze vom 22. Mai 1895 — R.-G.-Bl. S. 237 — 
werden vom 1. April d. J. ab aus den Mitteln des Reichs-JInvalidenfonds 
Beträge zur Verfügung gestellt 
behufs Gewährung von Beihilfen an solche Personen des 
Unteroffizier= und Mannschaftsstandes des Heeres und 
der Marine, welche an dem Feldzuge von 1870/71 oder 
an den von deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriegen 
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