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der Konvention der Unterstützung bedarf, ist letztere ihr durch den Gemeinde—
vorstand des Sterbeorts zu leisten. Zu dem Ende hat der Gemeindevorstand
der Kaiserlich Russischen Gesandtschaft auf deren Antrag einen Beamten zu
steillen, welcher bei der Vornahme der Siegelung und Inventarisirung des
Nachlasses dem Beauftragten der Kaiserlich Russischen Gesandtschaft gegen
etwaige Widersprüche Dritter Schutz und Beistand zu gewähren hat.
4. Nach Artikel 4 der Konvention ist der Kaiserlich Russischen Konsular=
behörde das etwa vorhandene Testament des verstorbenen Russischen Staats-
angehörigen auszuhändigen. Die Konvention unterscheidet dabei nicht, ob das
Testament gerichtlich hinterlegt ist oder nicht. Die von Russen hinterlassenen
Testamente müssen den betroffenen Russischen Gerichten zur Bestätigung und
zwar urschriftlich vorgelegt werden, auch dann, wenn sie nicht einem Russischen
Konsulate zur Eintragung in die Konsularbücher überreicht waren. Hiernach
ergiebt sich die Verpflichtung des inländischen Gerichts, bei dem das Testament
eines verstorbenen Russen hinterlegt ist, dieses Testament in Urschrift an die
Kaiserlich Russische Gesandtschaft hier gelangen zu lassen. Dadurch wird das
Recht und die Pflicht des Gerichts, mit der Eröffnung des Testaments vor-
zugehen, nicht berührt. Bei Herausgabe der Urschrift des Testaments ist
beglaubigte Abschrift desselben zu den Gerichtsakten zurückzubehalten.
Weimar, den 15. Juli 1895.
sng . Fiaa sasberin, Großherzogl. S. Staats-Ministerium,
epartement des Aeußern ·
und Innern. Departement der Justiz.
v. Groß.
I71| I. Nach dem Reichsgesetze vom 22. Mai 1895 — R.-G.-Bl. S. 237 —
werden vom 1. April d. J. ab aus den Mitteln des Reichs-JInvalidenfonds
Beträge zur Verfügung gestellt
behufs Gewährung von Beihilfen an solche Personen des
Unteroffizier= und Mannschaftsstandes des Heeres und
der Marine, welche an dem Feldzuge von 1870/71 oder
an den von deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriegen
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