Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

—  113  —

liches  Beeinträchtigen  des  Körpers  des  Andern  ist  nicht  nothwendig.
  Wer  also  mit  dem  Arme  gegen  den  Beamten  ausholt,
in  der  Absicht  ihn  zu  schlagen,  greift  ihn  thätlich  an,  selbst  wenn
eine  Berührung  des  Körpers  desselben  durch  Dazwischentreten
eines  Dritten  (Ergreifen  des  Armes)  oder  durch  einen  anderen
Umstand  (selbst  durch  eigene  Entschliessung  des  Angreifers)  abgewendet
  wurde?!.  Auch  durch  Schiessen  in  der  Richtung,  in
welcher  sich  der  Beamte  befindet,  kann  ein  thätlicher  Angriff
verübt  werden  (R.-G.  v.  26.  Sept.  1890,  GOLTDAMMER's  Arch.
Bd.  38,  8.359).  Der  Angriff  bezw.  die  Bedrohung  mit  einem  solchen
muss  gegen  die  Person  des  Beamten  gerichtet  sein??.  Würde  z.  B.
bei  einem  berittenen  Beamten  das  Pferd  desselben  angegriffen,
so  würde  der  Waffengebrauch  nur  dann  gestattet  sein,  wenn  die
Voraussetzungen  des  &  53  des  Str.-G.-B.  (Nothwehr  zum  Schutz
des  Eigenthums)  vorliegen.

2)  Zu  8  1  Zifler  2.

Thätliche  Widersetzlichkeit  erfordert  die  Entwickelung
einer  activen  Thätigkeit,  dazu  bestimmt  und  an  und  für  sich  geeignet,
  die  Voliziehung  einer  Handlung  des  Beamten  nicht  zur
Vollendung  gelangen  zulassen  (R.-G.  12.  Juli1881,  Entsch.  IV,  374).
Eine  Widerstandsleistung  mit  Gewalt  (Anwendung  einer  nicht
unerheblichen  physischen  Kraft)  oder  Bedrohung  mit  Gewalt
(8  117  des  St.-G.-B.)  braucht  indess  nicht  vorzuliegen  (Justizministerialreskript
  v.  12.  März  1842,  J.-M.-Bl.  S.  109).  DBlosser  Ungehorsam,
  rein  passives  körperliches  Verhalten  berechtigt  nicht

21  WAGNER,  Jagdgesetzgebung  2.  Aufl.,  S.  204.

22  Man  wird  annehmen  müssen,  dass,  wenn  von  mehreren  Beamten  nur
einer  angegriffen  wird,  auch  nur  dieser  eine  die  Waffen  gebrauchen  darf.
Die  nicht  angegrifienen  Beamten  werden  dann  dazu  befugt  sein,  wenn  sie
im  Falle  der  Nothwehr  ihrem  Kollegen  zu  Hilfe  eilen  ($  53  des  Str.-G.-B.).
Das  Waffengebrauchsrecht  ist  eben  ein  exzeptionelles  Recht.  Lässt  sich
übrigens  nicht  hinreichend  deutlich  erkennen,  ob  der  Angriff  nur  gegen
einen  bestimmten  Beamten  gerichtet  ist,  so  sind  alle  anwesenden  Beamten
zur  Waffenanwendung  befugt.

Archiv  für  Öffentliches  Recht.  XI.  1.  8