Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

433

II.

Alle  in  der  Verordnung  vom  2.  Oktober  1840  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Taxe  finden  vom  1.  Januar  1896  ab  nur  auf  die  durch  die  neue
unter  Ziffer  1  bezeichnete  Taxe  eingeführten  Sätze  Anwendung.

Weimar,  den  28.  Dezember  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

[131)  Das  42.  und  43.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter:

Nr.  2278  Verordnung  wegen  Abänderung  der  Verordnung  vom  18.  April
1883,  betr.  die  Kautionen  der  Beamten  und  Unterbeamten  der
Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  und  der  Reichsdruckerei,
vom  28.  November  1895.

2279  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  die  Schweineseuche,
die  Schweinepest  und  den  Rothlauf  der  Schweine,  vom
10.  Dezember  1895.

„  2280  Bekanntmachung  über  die  Ausdehnung  der  am  15.  April  1893
zu  Dresden  abgeschlossenen  internationalen  Uebereinkunft,  betr.
Maßregeln  gegen  die  Cholera,  auf  die  britischen  Kolonien  Natal,
Ceylon,  Lagos,  St.  Helena  und  Canada;  vom  14.  Dezember  1895.

„  2281  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste,  vom  14.  Dezember
  1895.

7#

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
49,  50,  51  und  52:
S.  397  Gesammtverzeichniß  der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten
  vorbehaltenen  Stellen.
„  483  Gesammtoerzeichniß  der  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern  verpflichteten
  Privat-Eisenbahnen.