Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Eröffnung vorausgehenden Gottesdienst zu der bestimmten Zeit an dem be- 
stimmten Ort, versehen mit den ihnen ausgestellten Legitimations-Urkunden 
(§ 10 der Syn.-Ordn.), zu versammeln. Das älteste Mitglied führt den 
Vorsitz bis die Wahl des Präsidenten, die zwei jüngsten Mitglieder über- 
nehmen die Schriftführung bis die Wahl der Schriftführer (88 6, 45) er- 
folgt ist. 
Der Vorsitzende prüft mit Zuziehung der Schriftführer die Legitimationen 
der erschienenen Mitglieder. 
Für außerordentliche Synoden derselben Synodal-Periode (§ 12 der Syn.= 
Ordn.) sind der Präsident und die Schriftführer der vorausgegangenen Synode 
thätig (6 6). * 
Sobald mindestens 24 legitimirte Mitglieder erschienen sind, macht der 
Vorsitzende (8§ 1) dem Kultus-Departement Unseres Staats-Ministeriums An- 
zeige, worauf das Erforderliche wegen Eröffnung der Synode (8 14 der Syn.= 
Ordn.) angeordnet werden wird. 
§ 3. 
Bei der Eröffnung haben die Mitglieder der Synode das vorgeschriebene 
feierliche Gelübde (§ 26 der Syn.-Ordn.), nachdem ihnen insgesammt von 
dem Eröffnungskommissar die Gelöbnißformel vorgelesen worden ist, einzeln 
mittelst der von jedem zu sprechenden Worte: 
„Ich gelobe es vor Gott“ 
in die Hand des Kommissars abzulegen. 
§ 4. 
Mitglieder, welche nach der Eröffnung der Synode eintreffen, legen dem 
gewählten Präsidenten (§ 6) ihre Legitimations-Urkunden vor und das Gelübde 
(§ 3) in dessen Hand ab (§ 26 der Syn.-Ordn.). 
II. Kommissare der Kirchen-Regierung. 
86. 
Die von Uns abgeordneten Kommissare (5 27 der Syn.-Ordn.), welche 
der Landes-Synode namhaft gemacht werden, sind berechtigt, an allen Ver- 
handlungen der Synode im Plenum wie in den Ausschüssen ohne Stimmrecht 
Theil zu nehmen und müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden.
	        
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