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Bei allen anderen Beschlüssen und Ausfertigungen der Landes-Kreditkasse
genügt die Unterschrift des geschäftsleitenden Direktors, bezüglich dessen Stell—
vertreters.
II.
Die Rechnungsämter als Agenturen der Landes-Kreditkasse — 8 5 des
Gesetzes vom 17. November 1869 — besorgen diejenigen Geschäfte, welche
ihnen durch Gesetz, Ausführungsverordnung oder Auftrag der Landes-Kredit-
kasse überwiesen worden sind, Namens der Landes-Kreditkasse und mit rechts-
verbindlicher Kraft für dieselbe. Dies gilt auch hinsichtlich der Ausstellung
der Empfangsbescheinigungen über Gelder, die für die Landes-Kreditkasse bei
den gedachten Rechnungsämtern eingezahlt werden.
Weimar, den 19. Juni 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Groß.
(61| III. Mit Bezugnahme auf die Anlage A. der Ministerial-Bekanntmachung
vom 13. Dezember 1875, betreffend die Bildung der Standesamtsbezirke,
wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß beschlossen worden ist,
den Gemeindebezirk Leutenthal aus dem Standesamtsbezirk Sachsenhausen
und den Gemeindebezirk Rohrbach aus dem Standesamtsbezirk Oberreißen vom
1. Jannar 1897 an auszusondern und für die gedachten Gemeindebezirke ein
besonderes Standesamt mit dem Sitze in Leutenthal zu errichten.
Weimar, den 21. Mai 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
v. Groß.
62) IV. In den der Bekanntmachung vom 3. Juni d. J. (Regierungs-Blatt
Seite 838 ff.) angefügten Vorschriften, betreffend die Abgabe stark wirkender
Arzneimittel 2c., ist § 6 zu streichen und dafür zu setzen: