Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 15. Weimar. 7. Juli 1896.
Inhalt: Ministerial-Verordnung, betr. Herabsetzung des Zinsfußes für die von der Großherzoglichen Landes-Kredit-
kasse ausgeliehenen Kapitalien, Seite 105. — Ministerial-Verordnung, betr. die Verwendung von Blei zur
Befestigung der Hauen in Mühlsteinen, Seite 106. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. eine Abgaben-
erhebung zur Bestreitung der nach dem Ausführungsgesetze vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze Über die
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen zu leistenden Entschädigungen, Seite 107. — Ministerial-
Bekanntmachung, betr. die Uebersicht der Hauptergebnisse der Vollkszählung vom 2. Dezember 1895 im Groß-
herzogthum, Seite 108.
Ministerial-Verordnung,
betreffend Herabsetzung des Zinsfußes für die von der Großherzoglichen
Landes-Kreditkasse ausgeliehenen Kapitalien.
(70] Auf Grund der Höchsten Verordnung vom 21. April 1896 zur Aus-
führung des achten Nachtrags zum Gesetze vom 17. November 1869, die Er-
richtung der Landes-Kreditkasse im Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach
betreffend (Regierungs-Blatt Seite 66) wird hierdurch verordnet, daß der
Zinsfuß für die zur Ausleihung gekommenen und die noch auszuleihenden
Kapitalien vom 1. Oktober d. J. auf 33/4 vom Hundert jährlich herab-
gesetzt wird.
Weimar, den 23. Juni 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Groß.
1896 23