Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 15. Weimar. 7. Juli 1896. 
Inhalt: Ministerial-Verordnung, betr. Herabsetzung des Zinsfußes für die von der Großherzoglichen Landes-Kredit- 
kasse ausgeliehenen Kapitalien, Seite 105. — Ministerial-Verordnung, betr. die Verwendung von Blei zur 
Befestigung der Hauen in Mühlsteinen, Seite 106. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. eine Abgaben- 
erhebung zur Bestreitung der nach dem Ausführungsgesetze vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze Über die 
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen zu leistenden Entschädigungen, Seite 107. — Ministerial- 
Bekanntmachung, betr. die Uebersicht der Hauptergebnisse der Vollkszählung vom 2. Dezember 1895 im Groß- 
herzogthum, Seite 108. 
  
  
  
  
  
Ministerial-Verordnung, 
betreffend Herabsetzung des Zinsfußes für die von der Großherzoglichen 
Landes-Kreditkasse ausgeliehenen Kapitalien. 
(70] Auf Grund der Höchsten Verordnung vom 21. April 1896 zur Aus- 
führung des achten Nachtrags zum Gesetze vom 17. November 1869, die Er- 
richtung der Landes-Kreditkasse im Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach 
betreffend (Regierungs-Blatt Seite 66) wird hierdurch verordnet, daß der 
Zinsfuß für die zur Ausleihung gekommenen und die noch auszuleihenden 
Kapitalien vom 1. Oktober d. J. auf 33/4 vom Hundert jährlich herab- 
gesetzt wird. 
Weimar, den 23. Juni 1896. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
1896 23
	        
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