Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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In  gleicher  Weise  wird  festgestellt,  wie  die  in  der  Gemeinde  zur  Zeit  der  Einführung
einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  vorhandenen  und  derselben  unterliegenden  Gegenstände  zur
Besteuerung  heranzuziehen  sind,  sowie  in  welchen  anderen  als  den  in  Art.  23  begriffenen
Fällen  und  in  welchen  Beträgen  eine  Rückvergütung  der  erhobenen  Abgabe  einzutreten  hat.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Cannes,  den  8.  März  1881.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.  Wundt.  Faber.

Berichtigung.

Der  in  §.  15  A  Th.  II  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  (Centralblatt  1880  Nr.  37
Seite  578  ff.,  Regierungsblatt  für  das  Königreich  Württemberg  Nr.  21  von  1880  Seite  195  ff.)  am
Schlusse  des  Absatz  1  der  Ziffer  13  enthaltene  Hinweis:  „G.  7  und  '  hat  richtig  zu  lauten:  G.  7  1
und  §.  14).

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)