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In gleicher Weise wird festgestellt, wie die in der Gemeinde zur Zeit der Einführung
einer örtlichen Verbrauchsabgabe vorhandenen und derselben unterliegenden Gegenstände zur
Besteuerung heranzuziehen sind, sowie in welchen anderen als den in Art. 23 begriffenen
Fällen und in welchen Beträgen eine Rückvergütung der erhobenen Abgabe einzutreten hat.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses
Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Cannes, den 8. März 1881.
Karl.
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber.
Berichtigung.
Der in §. 15 A Th. II der Wehrordnung vom 28. September 1875 (Centralblatt 1880 Nr. 37
Seite 578 ff., Regierungsblatt für das Königreich Württemberg Nr. 21 von 1880 Seite 195 ff.) am
Schlusse des Absatz 1 der Ziffer 13 enthaltene Hinweis: „G. 7 und ' hat richtig zu lauten: G. 7 1
und §. 14).
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)