Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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des Forstreferendars, seinen Fleiß und die bewiesene Brauchbarkeit, sowie über 
die hervorgetretenen Mängel dem Finanzdepartement einzusenden. 
8 16. 
Während des Vorbereitungsdienstes hat sich der Forstreferendar behufs 
Erlangung der für eine selbständige forstliche Berufsthätigkeit nothwendigen 
Kenntnisse und praktischen Gewandtheit neben fortgesetzter Beschäftigung mit 
der Forstwissenschaft und deren Hilfsfächern in allen Zweigen des Forstver— 
waltungsdienstes praktisch auszubilden und mit allen auf das Forst= und 
Jagdwesen sowie auf die allgemeine Staatsverwaltung und das Gemeinde— 
wesen Bezug habenden gesetzlichen und Ausführungs-Vorschriften vertraut 
zu machen. 
Daneben bleibt vorbehalten, von Zeit zu Zeit schriftliche Ausarbeitungen 
über bestimmte Aufgaben anfertigen zu lassen. 
Der Forstreferendar hat ein Tagebuch zu führen, in welchem eine Ueber— 
sicht seiner Thätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte 
sowie der wesentlichen Ergebnisse seiner Studien, Beobachtungen und Er— 
fahrungen zu geben ist. Dasselbe ist allmonatlich der mit der Leitung des 
Vorbereitungsdienstes betrauten Stelle zur Einsichtnahme vorzulegen und von 
dieser mit entsprechendem Vermerk zu versehen. 
Alle ihm von seinem Vorgesetzten übertragenen Geschäfte hat der Forst— 
referendar den ertheilten Anweisungen gemäß pünktlich und gewissenhaft zu 
erledigen. Innerhalb wie außerhalb des Dienstes hat er sich eines solchen 
Verhaltens zu befleißigen, daß das Ansehen, das Vertrauen und die Achtung, 
welche seine dienstliche Stellung erfordert, überall gewahrt bleibt. 
§ 17. 
Zum Zweck seiner weiteren Ausbildung kann dem Forstreferendar durch 
das Finanzdepartement der Besuch einer Universität gestattet werden. Auch 
kann, falls es in der inländischen Staatsforstverwaltung an geeigneter Gelegen- 
heit zur Beschäftigung mangeln sollte, mit Genehmigung des Finanzdepartements 
ein Theil des Vorbereitungsdienstes in auswärtigem Forstverwaltungsdienst 
bestanden oder Beschäftigung in sonstiger die forstliche Ausbildung fördernder 
Thätigkeit, z. B. als Landmesser, gesucht werden.
	        
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