Volltext : Allgemeines Staatsrecht.

                                     Die  Reichsfinanzen.                                                                                      277



     Nach  Artikel  33  der  Verf.  bildet  Deutschland
ein  Zoll-  und  Handelsgebiet,  umgeben  von  ge-                   meinschaftlicher
  Zollgrenze.

          Innerhalb  des  Zollgebiets  soll  völlige  Verkehrsfreiheit  herrschen,
denn  gemäß  Absatz  2  können  alle  Gegenstände,  welche  im  Verkehr
eines  Bundesstaates  befindlich  sind,  in  jeden  anderen  Bundesstaat
eingeführt,  und  dürfen  in  letzterem  einer  Abgabe  nur  insoweit  unterworfen
  werden,  als  daselbst  dieselben  Erzeugnisse  einer  inländischen
Steuer  unterliegen.

          Außer  derartigen  Uebergangssteuern  könnte  eine  Erschwerung
oder  Verhinderung  der  Ein-  und  Ausfuhr  unter  den  Bundesstaaten
nur  statthaben  bei  Eintritt  außerordentlicher  Umstände,  namentlich
zur  Abwehr  ansteckender  Krankheiten.

          Das  Deutsche  Reichsgebiet  ist  aber  mit  dem  Zollgebiet

nicht  identisch.
           Es  gibt  Zollanschlüsse  und  Zollausschlüsse.  So
sind  das  Großherzogtum  Luxemburg  (Vertr.  vom  8.  Februar
1842  und  25.  Oktober  1865)  sowie  die  Oesterreichischen  Gemeinden
Jungholz  und  Mittelberg  dem  Zollgebiet-  des  Deutschen
Reiches  angeschlossen,  während  andere  Gebietsteile  teils  aus  zolltechnischen
  Rücksichten  (z.  B.  einige  Badische  Gemeinden)  teils  aus
wirtschaftlichen  Erwägungen,  wie  mit  Rücksicht  auf  den  Transithandel
die  Freihafengebiete  Hamburgs  und  Bremens,  endlich  Helgoland
  ausgeschlossen  sind.    

          Hamburg  und  Bremen  selbst,  deren  Anschluß  bereits  Art.  34
V.  U.  vorsah,  sind  1888  dem  Zollverband  des  Deutschen  Reichs
beigetreten,  nur  blieb  zur  Förderung  des  Transithandels  ein  Teil
des  sogen.  Freihafengebiets  außerhalb  der  Zollgrenze.

          Die  Erträge  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern  fließen  in  die
Reichskasse;  ihre  Erhebung  und  Verwaltung  erfolgt  jedoch
durch  die  Gliedstaaten,  welche  nur  die  Reinerträge  an
das  Reich  abzuführen  haben.

          Die  Beobachtung  des  gesetzlichen  Verfahrens  erfolgt  durch
Reichsbevollmächtigte  und  Stationskontroleure,
welche  den  Provinzial-  und  örtlichen  Behörden  beigegeben  sind.
Die  Beseitigung  gefundener  Mängel  erfolgt  durch  den  Bundesrat
(Ausschuß  für  Zoll-  und  Steuerwesen).

          Die  Verpflichtung  Zoll  zu  entrichten,  lastet  nur  dann  auf