Die Reichsfinanzen. 277
Nach Artikel 33 der Verf. bildet Deutschland
ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von ge- meinschaftlicher
Zollgrenze.
Innerhalb des Zollgebiets soll völlige Verkehrsfreiheit herrschen,
denn gemäß Absatz 2 können alle Gegenstände, welche im Verkehr
eines Bundesstaates befindlich sind, in jeden anderen Bundesstaat
eingeführt, und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen
werden, als daselbst dieselben Erzeugnisse einer inländischen
Steuer unterliegen.
Außer derartigen Uebergangssteuern könnte eine Erschwerung
oder Verhinderung der Ein- und Ausfuhr unter den Bundesstaaten
nur statthaben bei Eintritt außerordentlicher Umstände, namentlich
zur Abwehr ansteckender Krankheiten.
Das Deutsche Reichsgebiet ist aber mit dem Zollgebiet
nicht identisch.
Es gibt Zollanschlüsse und Zollausschlüsse. So
sind das Großherzogtum Luxemburg (Vertr. vom 8. Februar
1842 und 25. Oktober 1865) sowie die Oesterreichischen Gemeinden
Jungholz und Mittelberg dem Zollgebiet- des Deutschen
Reiches angeschlossen, während andere Gebietsteile teils aus zolltechnischen
Rücksichten (z. B. einige Badische Gemeinden) teils aus
wirtschaftlichen Erwägungen, wie mit Rücksicht auf den Transithandel
die Freihafengebiete Hamburgs und Bremens, endlich Helgoland
ausgeschlossen sind.
Hamburg und Bremen selbst, deren Anschluß bereits Art. 34
V. U. vorsah, sind 1888 dem Zollverband des Deutschen Reichs
beigetreten, nur blieb zur Förderung des Transithandels ein Teil
des sogen. Freihafengebiets außerhalb der Zollgrenze.
Die Erträge der Zölle und Verbrauchssteuern fließen in die
Reichskasse; ihre Erhebung und Verwaltung erfolgt jedoch
durch die Gliedstaaten, welche nur die Reinerträge an
das Reich abzuführen haben.
Die Beobachtung des gesetzlichen Verfahrens erfolgt durch
Reichsbevollmächtigte und Stationskontroleure,
welche den Provinzial- und örtlichen Behörden beigegeben sind.
Die Beseitigung gefundener Mängel erfolgt durch den Bundesrat
(Ausschuß für Zoll- und Steuerwesen).
Die Verpflichtung Zoll zu entrichten, lastet nur dann auf