Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Der  Gauausschuß  wählt  aus  seiner  Mitte  je  auf  drei  Jahre  einen  Vorstand  und
einen  Stellvertreter  desselben.  Der  Schriftführer,  welcher  zugleich  Rechner  ist,  wird  vom
Vorstand  bestellt.

Der  etwaige  Reiseaufwand  der  Gauausschußmitglieder  wird  denselben  durch  die  Bezirks-Vereine
  vergütet.

S.  18.

Dem  Gauausschuß  liegt  ob:

a)  die  Gründung  gemeinschaftlicher  landwirthschaftlicher  Einrichtungen,  die  Pflege
dieser  Einrichtungen  und  sonstiger  gemeinschaftlicher  Interessen,  deren  Wahrung
dem  Ganausschuß  von  den  einzelnen  den  Gauverband  bildenden  Bezirks-Vereinen
übertragen  wird;

5)  die  Wahl  eines  Beiraths  zur  Centralstelle  und  eines  Stellvertreters  und  zwar
aus  Einwohnern  des  Gamwerbandes,  welche  dem  Stand  der  Landwirthe  angehören.

Dem  Gauausschuß  bleibt  überlassen,  nicht  nur  für  die  Pflege  der  einzelnen  landwirthschaftlichen
  Hauptzweige  unter  sich  besondere  Sektionen  zu  bilden,  sondern  auch  zur
Durchführung  größerer  landwirthschaftlicher  Unternehmungen  eine  gemeinschaftliche  Verbindung
  mit  anderen  Gauverbänden  zu  veraulassen.

Der  Gauausschuß  hat  über  die  Verwendung  der  dem  Garwerband  von  den  Bezirks-Vereinen
  oder  vom  Staat  zur  Verfügung  gestellten  Geldmittel  zu  beschließen.  Beschlüsse
des  Gauausschusses,  welche  die  Bezirks-Vereine  zu  Ausgaben  verpflichten,  können  nur
nach  erlangter  Zustimmung  dieser  Vereine  in  Kraft  treten.

8.  19.

Der  Gauausschuß  tritt  von  Zeit  zu  Zeit,  wenigstens  aber  einmal  in  jedem  Jahr,
und  zwar  in  der  Regel  abwechselnd  in  einem  der  den  Gauverband  bildenden  Vereinsbezirke
  zusammen.

Der  Vorstand  des  Gauausschusses  hat  den  letzteren  zu  berufen  und  der  Centralstelle
von  der  Zusammenkunft  unter  Mittheilung  der  betreffenden  Tagesordnung  mindestens
zehn  Tage  vorher  Anzeige  zu  machen.

8.  20.

Die  Bezirks-Vereine  und  Gauverbände  sind  befugt,  unter  Einhaltung  der  vorstehenden
  Bestimmungen  durch  Statuten  ihre  inneren  Verhältnisse  und  ihre  Geschäftsordnung
zu  regeln.