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Verfügung des Ministerinms des Innern,
betreffend den Verkehr mit Gisten. Vom 4. Juni 1895.
In Ausführung des Bundesrathsbeschlusses vom 29. November 1894 wird hiemit
auf Grund des §. 367 Ziff. 3 und 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und
des Art. 32 Ziff. 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des
Polizeistrafrechts (Reg. Blatt S. 400), mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen
Majestät vom 3. d. M. Nachstehendes verfügt:
A. Handel mit Giften.
S. 1.
Der gewerbsmäßige Handel mit Giften unterliegt den nachfolgenden Bestimmungen.
' AlBGifteimSinnedieserBestimmungengeltcndieinAnlagelaufgeführten
KE- Drogen, chemischen Präparate und Zubereitungen.
— Wer Handel mit Giften treiben will, hat, wenn er nicht konzessionirter Apotheker
ist, von seinem Vorhaben der Ortspolizeibehörde seines Wohnorts Anzeige zu machen.
Die Ortspolizeibehörde hat über die erfolgte Anzeige eine Bescheinigung auszustellen.
« 2
Aufbewahrung Vorräthe von Giften müssen übersichtlich geordnet, von anderen Waaren getrennt,
der Gite. und dürfen weder über noch unmittelbar neben Nahrungs= oder Genußmitteln aufbewahrt
werden.
« §.3.
Vorräthe von Giften, mit Ausnahme der auf abgeschlossenen Giftböden verwahrten
giftigen Pflanzen und Pflanzentheile (Wurzeln, Kräuter u. s. w.), müssen sich in dichten,
festen Gefäßen befinden, welche mit festen, gut schließenden Deckeln oder Stöpseln versehen
sind.
Ixn Schiebladen dürfen Farben, sowie die übrigen in den Abtheilungen 2 und 3
der Anlage I aufgeführten festen, an der Luft nicht zerfließenden oder verdunstenden
Stoffe aufbewahrt werden, sofern die Schiebladen mit Deckeln versehen, von festen
Füllungen umgeben und so beschaffen sind, daß ein Verschütten oder Verstäuben des
Inhalts ausgeschlossen ist.
Außerhalb der Vorrathsgefäße darf Gift, unbeschadet der Ansnahmebestimmung im
Absatz 1, sich nicht befinden. «