Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  den  Verkehr  mit  Gisten.  Vom  4.  Juni  1895.

In  Ausführung  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  29.  November  1894  wird  hiemit
auf  Grund  des  §.  367  Ziff.  3  und  5  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  und
des  Art.  32  Ziff.  5  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen  des
Polizeistrafrechts  (Reg.  Blatt  S.  400),  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
  Majestät  vom  3.  d.  M.  Nachstehendes  verfügt:

A.  Handel  mit  Giften.
S.  1.
Der  gewerbsmäßige  Handel  mit  Giften  unterliegt  den  nachfolgenden  Bestimmungen.
'  AlBGifteimSinnedieserBestimmungengeltcndieinAnlagelaufgeführten
KE-  Drogen,  chemischen  Präparate  und  Zubereitungen.
—  Wer  Handel  mit  Giften  treiben  will,  hat,  wenn  er  nicht  konzessionirter  Apotheker
ist,  von  seinem  Vorhaben  der  Ortspolizeibehörde  seines  Wohnorts  Anzeige  zu  machen.
Die  Ortspolizeibehörde  hat  über  die  erfolgte  Anzeige  eine  Bescheinigung  auszustellen.
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Aufbewahrung  Vorräthe  von  Giften  müssen  übersichtlich  geordnet,  von  anderen  Waaren  getrennt,
der  Gite.  und  dürfen  weder  über  noch  unmittelbar  neben  Nahrungs=  oder  Genußmitteln  aufbewahrt
  werden.
«  §.3.

Vorräthe  von  Giften,  mit  Ausnahme  der  auf  abgeschlossenen  Giftböden  verwahrten

giftigen  Pflanzen  und  Pflanzentheile  (Wurzeln,  Kräuter  u.  s.  w.),  müssen  sich  in  dichten,
festen  Gefäßen  befinden,  welche  mit  festen,  gut  schließenden  Deckeln  oder  Stöpseln  versehen
  sind.
Ixn  Schiebladen  dürfen  Farben,  sowie  die  übrigen  in  den  Abtheilungen  2  und  3
der  Anlage  I  aufgeführten  festen,  an  der  Luft  nicht  zerfließenden  oder  verdunstenden
Stoffe  aufbewahrt  werden,  sofern  die  Schiebladen  mit  Deckeln  versehen,  von  festen
Füllungen  umgeben  und  so  beschaffen  sind,  daß  ein  Verschütten  oder  Verstäuben  des
Inhalts  ausgeschlossen  ist.

Außerhalb  der  Vorrathsgefäße  darf  Gift,  unbeschadet  der  Ansnahmebestimmung  im
Absatz  1,  sich  nicht  befinden.  «