Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXXI. Band. (31)

14  Not.-Ges.  Art.  14.  Verkauf  eines  Waldes.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Payern
rechts  des  Uheines.

Wenn  bei  dem  Verkaufe  eines  Waldes  auf  dem  Waldgrunde

noch  stehende  Bäume  von  dem  Verkaufe  ausgenommen  werden

  wollen,  so  muß  diese  Nebenbestimmung  des  Kaufvertrages
  in  die  Notariatsurkunde  aufgenommen  werden.

Der  Privatier  Joseph  St.  hatte  durch  einen
Bevollmächtigten,  den  Ziegler  Kaver  D.,  das  Anwesen
  des  Gütlers  Martin  K.  von  diesem  erkauft,
zu  welchem  Anwesen  ein  Wald  von  8  Tagwerken
und  86  Dezimalen  gehörte.  Ueber  den  Kaufvertrag
wurde  am  14.  Febr.  1863  eine  Notariatsurkunde
errichtet.  Nach  der  Tradition  des  Anwesens  fällte
jedoch  Nikolaus  L.  Bäume  in  jenem  Walde  und
es  ergab  sich,  daß  Martin  K.  schon  vor  dem  Verkaufe
  des  Anwesens  an  Joseph  St.  die  auf  der
einen  Hälfte  fraglichen  Waldes  stehenden  Bäume
zur  Fällung  an  Nikolaus  L.  verkauft  hatte.

Joseph  St.  forderte  nun  von  Martin  K.  den
Ersatz  des  Werthes  jener  Bäume.  Der  Beklagte
vertheidigte  sich  gegen  diesen  Anspruch  mit  der  Behauptung,
  die  fraglichen  Bäume  seien  nicht  mit  dem
Anwesen  verkauft  worden,  indem  er,  Martin  K.,
dem  Bevollmächtigten  des  Klägers,  dem  Ziegler
Taver  D.,  bei  der  notariellen  Verczutbarurg  des
Kaufvertrages  oder  schon  vorher,  als  er  ihm  das  Anwesen
  vorzeigte,  eröffnet  habe,  daß  das  auf  der  Hälfte
des  Waldes  stehende  Holz  bereits  an  Nikolaus  L.
verkauft  sei,  und  Kaver  D.  hierauf  auch  erklärt
habe,  er  verlange  die  bereits  verkauften  Bäume  nicht.

Die  erste  Instanz  ließ  den  Beklagten  zum  Beweise
  dieser  Nebenabrede  zu,  die  zweite  Instanz
strich  aber  den  Beweis  auf  Beschwerde  deß  Klägers.
Auf  die  Revision  des  Beklagten  bestätigte  der  oberste