14 Not.-Ges. Art. 14. Verkauf eines Waldes.
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes für Payern
rechts des Uheines.
Wenn bei dem Verkaufe eines Waldes auf dem Waldgrunde
noch stehende Bäume von dem Verkaufe ausgenommen werden
wollen, so muß diese Nebenbestimmung des Kaufvertrages
in die Notariatsurkunde aufgenommen werden.
Der Privatier Joseph St. hatte durch einen
Bevollmächtigten, den Ziegler Kaver D., das Anwesen
des Gütlers Martin K. von diesem erkauft,
zu welchem Anwesen ein Wald von 8 Tagwerken
und 86 Dezimalen gehörte. Ueber den Kaufvertrag
wurde am 14. Febr. 1863 eine Notariatsurkunde
errichtet. Nach der Tradition des Anwesens fällte
jedoch Nikolaus L. Bäume in jenem Walde und
es ergab sich, daß Martin K. schon vor dem Verkaufe
des Anwesens an Joseph St. die auf der
einen Hälfte fraglichen Waldes stehenden Bäume
zur Fällung an Nikolaus L. verkauft hatte.
Joseph St. forderte nun von Martin K. den
Ersatz des Werthes jener Bäume. Der Beklagte
vertheidigte sich gegen diesen Anspruch mit der Behauptung,
die fraglichen Bäume seien nicht mit dem
Anwesen verkauft worden, indem er, Martin K.,
dem Bevollmächtigten des Klägers, dem Ziegler
Taver D., bei der notariellen Verczutbarurg des
Kaufvertrages oder schon vorher, als er ihm das Anwesen
vorzeigte, eröffnet habe, daß das auf der Hälfte
des Waldes stehende Holz bereits an Nikolaus L.
verkauft sei, und Kaver D. hierauf auch erklärt
habe, er verlange die bereits verkauften Bäume nicht.
Die erste Instanz ließ den Beklagten zum Beweise
dieser Nebenabrede zu, die zweite Instanz
strich aber den Beweis auf Beschwerde deß Klägers.
Auf die Revision des Beklagten bestätigte der oberste