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(731 Einkommensteuergesetz vom 2. Juni 1897.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
c. 2c.
verordnen auf Grund des Artikels IV des Gesetzes vom heutigen Tage, die
Abänderung des revidirten Gesetzes über die Steuerverfassung des Großherzog-
thums vom 18. März 1869 nebst Nachträgen, sowie des neu revidirten Gesetzes
über die allgemeine Einkommensteuer vom 10. September 1883 betreffend, mit
Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
Allgemeine Bestimmungen.
A. Stenerbehörden.
81.
Die oberste Landesbehörde für alle die Einkommensteuer betreffenden An—
gelegenheiten ist das Staatsministerium.
Demgemäß ist das Staatsministerium insbesondere auch ermächtigt, be—
züglich nach Maßgabe der Bestimmungen in § 62 des Gesetzes vom 5. März
1850, Regierungsblatt 1850 Seite 103, mit Unserer Genehmigung alle die—
jenigen Maßregeln zu treffen und alle diejenigen allgemeinen und besonderen
Unterweisungen, Anordnungen und Verfügungen zu erlassen, welche zur folge—
richtigen Durchführung dieses Gesetzes nöthig erscheinen, oder künftig als geboten
sich darstellen werden.
82.
Die Ausführung dieses Gesetzes in den einzelnen Gemeindebezirken liegt
unter der Aufsicht und Oberleitung des Staatsministeriums regelmäßig den
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