Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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(731 Einkommensteuergesetz vom 2. Juni 1897. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
c. 2c. 
verordnen auf Grund des Artikels IV des Gesetzes vom heutigen Tage, die 
Abänderung des revidirten Gesetzes über die Steuerverfassung des Großherzog- 
thums vom 18. März 1869 nebst Nachträgen, sowie des neu revidirten Gesetzes 
über die allgemeine Einkommensteuer vom 10. September 1883 betreffend, mit 
Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Allgemeine Bestimmungen. 
A. Stenerbehörden. 
81. 
Die oberste Landesbehörde für alle die Einkommensteuer betreffenden An— 
gelegenheiten ist das Staatsministerium. 
Demgemäß ist das Staatsministerium insbesondere auch ermächtigt, be— 
züglich nach Maßgabe der Bestimmungen in § 62 des Gesetzes vom 5. März 
1850, Regierungsblatt 1850 Seite 103, mit Unserer Genehmigung alle die— 
jenigen Maßregeln zu treffen und alle diejenigen allgemeinen und besonderen 
Unterweisungen, Anordnungen und Verfügungen zu erlassen, welche zur folge— 
richtigen Durchführung dieses Gesetzes nöthig erscheinen, oder künftig als geboten 
sich darstellen werden. 
82. 
Die Ausführung dieses Gesetzes in den einzelnen Gemeindebezirken liegt 
unter der Aufsicht und Oberleitung des Staatsministeriums regelmäßig den 
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