Das Ministerium des Innern. 351
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S. 43) Anweisung. Ueber die Beglaubigung öffentlicher Urkunden hat das Reich am 8
14. Febr. 1907 einen Vertrag mit der Schweiz abgeschlossen (R. G. B. S. 411).
II. Kapitel.
Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
A. Das Ministerium des Innern.
Das Departement des Innern umfaßt das gesamte Gebiet der inneren Verwaltung,
also namentlich das Gebiet „des innern Staatsrechts, der Landespolizei und der
Staatswirtschaft“, soweit nicht einzelne Zweige — wie die Verkehrsanstalten, die
Verwaltung der Schule und die Ausübung der staatlichen Hoheitsrechte gegenüber
der Kirche — anderen Departements zugewiesen sind 1).
Zum Wirkungskreise des Ministeriums gehören hiernach namentlich:
1. die Wahrnehmung der Hoheitsrechte des Staates überhaupt,
insbesondere auch in Rücksicht auf die Verhältnisse der im Königreiche begüterten
Standesherren, sowie des übrigen Adels; die Sorge für die Betätigung der staatsrechtlichen
Befugnisse und Verpflichtungen der Staatsangehörigen und der sämtlichen
Einwohner des Landes, namentlich der verfassungsmäßigen Rechte der einzelnen
Staatsbürger, wie der Gemeinden und Körperschaften; die Staatsaufsicht über die
Verwaltung der letzteren sowie der öffentlichen Stiftungen; das Militär-Einquartierungs-,
Naturalleistungs= und Kriegsleistungswesen innerhalb des Landes; in Gemeinschaft
mit dem Kriegsministerium — als Ministerialinstanz — die oberste Leitung
der Ersatzangelegenheiten;
2. die Sorge für die ösfentliche Sicherheit und Ordnung, das
Vereins= und Versammlungswesen, einschließlich der Angelegenheiten der juristischen
Personen mit Ausnahme der eingetragenen Vereine, die Oberaussicht über sämtliche
Polizeianstalten, über das Landjägerkorps und dessen Verwendung, über das Armenwesen
und alle dahin gehörigen Wohltätigkeitseinrichtungen; über das Medizinal= und
Veterinärwesen und die Nahrungsmittelpolizei; die Bergpolizei; das Jagd= und
Fischereiwesen; die Bau= und Feuerpolizei; die Straßen= und Flußpolizei; die Gebäudebrandversicherungsanstalt
und das Versicherungswesen überhaupt; die Preß-,
Sitten= und Fremdenpolizei; über das Auswanderungswesen; über das Lotteriewesen;
über Maße und Gewichte; über das Straßen-, Brücken= und Wasserbauwesen;
3. die Oberaufsicht über die Fürsorge des Staates für Landwirtschaft und Landeskulturwesen,
einschließlich des Landgestüts; für Handel, Industrie und Handwerk, für
die Gewerbepolizei; sowie über die Durchführung der Gesetzgebung über Kranken-,
Unfall= und Invalidenversicherung, sowie über Arbeiterschutz.
Die Bearbeitung der Geschäfte erfolgt im Bureauwege oder durch ein Kollegium,
die Oberregierung. Letztere ist ein Landeskollegium, das sich unter dem Vorsitze
des Departementschefs oder, bei dessen Verhinderung, des Vorstandes der Oberregierung
zu gemeinschaftlicher Beratung der wichtigeren, namentlich der im Wege
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1) Vgl. die K. V.O. v. 8. Nov. 1816 §5 11 und das V. Ed. v. 18. Nov. 1817 8 30. Die Trennung
des Kultministeriums vom Ministerium des Innern erfolgte im März 1848; über die Verkehrsanstalten
s. § 113 A a. E. u. S. 263.
§ 88.