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Abzügen, über welche eine Nachweisung von Seiten des Steuerpflichtigen nicht
vorliegt, selbständig zu erörtern.
8 55.
Bei der Schätzung des Einkommens aus Handel und selbständigem
Gewerbebetriebe der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,
Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, Berggewerkschaften und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, sowie Konsumvereine (§ 4 Ziffer 5) sind auch die Ueber-
schüsse als stenerpflichtiges Einkommen zu rechnen, welche als Zinsen oder
Gewinnantheile, gleichviel unter welcher Benennung, unter die Mitglieder ver-
theilt, oder zur Bildung von Reservefonds, zur Erweiterung der Anlagen oder
zur Schuldentilgung verwendet werden.
Anstalten und Personenvereine anderer Art, ingleichen Stiftungen, welche
mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestattet sind (namentlich auch Spar-
kassen), sind mit dem Reinertrage ihres gewerblichen Betriebs oder ihres sonst
werbend angelegten Vermögens zu schätzen.
Juristische Personen und Gesellschaften der vorgedachten Arten, welche
ihren Sitz außerhalb des Großherzogthums haben, sind mit demjenigen Ein-
kommen zu schätzen, welches aus dem von ihnen im Großherzogthume be-
triebenen Gewerbe herrührt.
6.
Bei der Schätzung der Besitzer oder Nutznießer von Grundstücken,
welche sie selbst bearbeiten oder bewirthschaften, ist hinsichtlich der Arbeits-
rente — des Feldgewerbes — anzunehmen, als ob sie die auf diese Grund-
stücke verwendete Thätigkeit um Lohn verrichten. Der so angenommene Lohn
ist zu Gelde zu veranschlagen, und ist die Schätzungssumme mit Berücksichtigung
der etwaigen Mitthätigkeit der Familienglieder (§51 Absatz 3) hiernach zu
bemessen.
Wenn und soweit ein solcher Grundbesitzer oder Nutznießer bei der Be-
arbeitung seiner Grundstücke nicht selbst die Hand aulegt, sondern dieselben
durch Lohnarbeiter und besondere Verwalter bewirthschaften läßt, und hierbei
nur die allgemeine Oberaufsicht über die Bewirthschaftung führt, so ist derselbe
insoweit mit dem Betrage zu schätzen, mit welchem diese Aufsichtsführung zu
veranschlagen ist, wenn sie der Bewirthschaftung fremder Grundstücke ge-
widmet würde.
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