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den thatsächlichen Verhältnissen gegenüber unrichtig befundenen (8 60 Absatz 1)
und ihr selbst Bedenken erregenden Schätzungen sorgfältig zu prüfen, und ist
ebenso berechtigt als verpflichtet, die Schätzungssumme nach den ihr bei-
wohnenden Kenntnissen und nach der von ihr gewonnenen Ueberzeugung selbst-
thätig zu ergänzen und zu berichtigen.
Zu den Verhandlungen über beantragte Aenderungen von Schätzungen
ist der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied der Schätzungskommission des
betreffenden Ortes vorzuladen; auch ist die Veranlagungskommission befugt, zu
etwa ihr nöthig erscheinenden Auskunftsertheilungen Sachverständige und Aus-
kunftspersonen zu vernehmen. § 39 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
8 66.
Die Veranlagungskommission hat ferner die Steuererklärungen (8 44) zu
prüfen. Hierbei hat sie das Recht, von den nach 88 39, 42 und 50 den
Steuerveranlagungsbehörden zustehenden Befugnissen auch ihrerseits Gebrauch
zu machen; auch kann sie den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied der
Schätzungskommission des betreffenden Ortes zur Auskunftsertheilung zuziehen.
Ist die Steuererklärung nicht zu beanstanden, so ist das Einkommen auf
Grund derselben in die Schätzungsliste einzustellen.
Wird dagegen die Stenererklärung für ungenügend oder unrichtig erachtet,
so ist dem Stenerpflichtigen hiervon unter Mittheilung der Gründe mit der
Aufforderung Kenntniß zu geben, sich binnen einer vom Vorsitzenden zu setzen-
den Frist über dieselben oder bestimmte an ihn gestellte Fragen mündlich oder
schriftlich zu erklären. Unterläßt dies der Stenerpflichtige oder werden die
Bedenken gegen die Richtigkeit der Stenererklärung durch die Erläuterung oder
Ergänzung seitens desselben nicht behoben, so ist die Kommission befugt, die
Vernehmung von Sachverständigen und Auskunftspersonen und sonstige zur
Feststellung der Thatsachen erforderliche Erhebungen zu veranlassen.
Bleiben trotzdem die Zweifel an der Richtigkeit der Stenererklärung be-
stehen, so hat die Kommission, ohne hierbei an die Angaben des Stenerpflich-
tigen gebunden zu sein, die Schätzung auf Grund eigener Kenntniß der Ver-
hältnisse und nach dem Ergebnisse der angestellten Erörterungen vorzunehmen.
In entsprechender Weise ist zu verfahren, wenn die Abgabe der Stener-
erklärung überhaupt unterbleibt.