Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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8 70. 
Steuerpflichtige haben ihre Berufungen unter Bezeichnung der Ansätze, 
durch welche sie sich beschwert erachten und unter genauer Angabe der Höhe 
aller ihrer Einkünfte und der gesetzlich zulässigen Abzüge zu begründen. Zur 
Erbringung des Nachweises der behaupteten Ueberschätzung haben sie bei Ein- 
wendung der Berufung zugleich die erforderlichen urkundlichen Bescheinigungen, 
insbesondere ihre während der letztverflossenen Geschäftsjahre geführten Ge- 
schäftsbücher oder vollständige Auszüge aus denselben einzureichen. Es genügt 
jedoch, wenn sie, statt die Geschäftsbücher oder Auszüge einzureichen, sich zur 
Vorlegung der ersteren in ihrem Geschäftsraum erbieten und die Vor- 
legung da auf Erfordern bewirken. 
Wenn durch deren Einsicht im Geschäftsraum durch Vertreter der Kom- 
mission Kosten erwachsen, so sind diese Kosten dem Steuerpflichtigen nur in 
dem Falle aufzuerlegen, wenn seine Berufung für unbegründet erachtet wird 
(§ 73 Absatz 3). 
Diese Bestimmungen finden auch auf die nach § 73 angeordnete Vor- 
legung der Bücher sinngemäße Anwendung. 
Die Begründung der Berufungen von Seiten des Rechnungsamts-(Steuer- 
lokalkommissions-) Vorstandes oder dessen Stellvertreters oder des Prüfungs- 
kommissars kann mündlich vor der Berufungskommission (§ 71) erfolgen. 
8 71. 
Die Berufungskommission besteht für jeden Verwaltungsbezirk aus einem 
vom Staatsministerium zu ernennenden Beamten als Vorsitzenden, welcher nicht 
Vorsitzender oder Mitglied einer Veranlagungskommission des Berufungsbezirks 
sein darf, und aus vier vom Bezirksausschuß aus den männlichen steuer- 
pflichtigen Bewohnern des Verwaltungsbezirks auf die Dauer einer Finanz- 
periode unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens gewählten 
Mitgliedern bezüglich Stellvertretern. 
Das Amt der vom Bezirksausschusse gewählten Berufungskommissions- 
mitglieder und deren Stellvertreter ist ein staatsbürgerliches Ehrenamt. Mit- 
glieder der Veranlagungskommission sind zu diesem Amte nicht wählbar. Rück- 
sichtlich der Befähigung, zu diesem Ehrenamte gewählt zu werden, der Befugniß
	        
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