Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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8 82. 
Der Anspruch auf Zurückerstattung von Einkommensteuern gegen die 
Staatskasse verjährt in vier Jahren. Die Frist läuft von dem 1. Jannar 
des auf die Veranlagung folgenden Jahres an. 
8 83. 
Für die Einkommensteuer von Privatdienern, Gewerbegehülfen und anderen 
ständigen Arbeitern, welche von der Dienstherrschaft oder dem Arbeitgeber 
neben dem Lohne auch die Kost beziehen, hat die Dienstherrschaft oder der 
Arbeitgeber zu haften. Der Haftpflichtige ist zu entsprechenden Lohnabzügen 
berechtigt. 
8 84. 
Erlasse an der allgemeinen Einkommensteuer können nur vom Staats— 
ministerium bewilligt werden. Zur Prüfung der Erlaßgründe kann das Staats— 
ministerium auch von den Bezirksdirektoren, Amtsgerichten und Gemeinde— 
vorständen Auskunft über die thatsächlichen Verhältnisse und gutachtliche 
Aeußerung erfordern. 
D. Zuwiderhandlungen und deren Folgen. 
I. Strafbestimmungen. 
8 85. 
Wer ein zur ersten Abtheilung der Steuerrolle gehöriges steuerpflichtiges 
Einkommen, zu dessen Anmeldung er verpflichtet war (§§ 11, 22 und 24), 
ganz oder theilweise dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) nicht an- 
meldet, hat die davon hinterzogene Steuer nachzuzahlen und außerdem den ein- 
bis sechzehnfachen Betrag der hinterzogenen Stener je nach Beschaffenheit des 
Falles als Strafe zu erlegen. 
8 86. 
Wer Verpflichtungen zur Zahlung von Schuldzinsen, sowie Verpflichtungen 
und Lasten der im 8 16 Absatz 1 bezeichneten Art anmeldet (88 17 bis 20), 
welche überhaupt nicht, oder in niedrigerem Betrage, als angegeben, bestehen, 
hat die hinterzogene Steuer nachzuzahlen und je nach Beschaffenheit des Falles
	        
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