Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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IV. 
Das Dienstverhältniß des Stiftsdirektors zur ersten Gouvernante wird 
durch die bestehende Dienstinstruktion bestimmt. 
V. 
Die Befugnisse des Stiftsdirektors in Bezug auf die Leitung und Ver— 
tretung der Anstalt sollen im Wesentlichen den Befugnissen der Direktoren der 
höheren Lehranstalten des Landes entsprechen und gleichfalls durch Dienst— 
instruktion geregelt werden. 
VI. 
Die Aufsicht über die Schülerinnen sowie das sämmtliche weibliche Per— 
sonal der Anstalt führt unter der Oberaufsicht des Direktors die erste Gouver— 
nante, welche bei der Entwerfung des Unterrichtsplanes eine berathende Stimme 
hat. Außerdem stehen die Schülerinnen jeder Klasse unter der besonderen 
Aufsicht einer Dame, welche allen Unterrichtsstunden beizuwohnen hat, eventuell 
auch Unterricht in einzelnen Fächern ertheilen kann. 
VII. 
Es ist der Protektorin anheimgestellt, in wichtigeren, die Leitung des 
Sophienstiftes betreffenden Fragen sich des Rathes einer Kommission zu be— 
dienen, welche eventuell aus dem jedesmaligen Chef des Kultusdepartements, 
dem Oberhofprediger und dem Sophienstiftsdirektor zu bestehen haben würde. 
VIII. 
Das Vermögen der Familienstiftung besteht zur Zeit 
a) aus dem von mir erbauten Anstaltsgebäude in hiesiger Stadt, den 
dazugehörigen Nebengebäuden und Gärten, einschließlich des an der 
Westseite des Gartens, außerhalb der Mauerumfriedigung gelegenen 
Trennstücks der ehemaligen sogenannten Gänsewiese, sowie aus der 
gesammten inneren Einrichtung der Gebäude und den vorhandenen 
Lehrmitteln aller Art, 
b) aus den durch mein Sekretariat, gesondert von meinen übrigen Ver— 
mögensbeständen, unter der Bezeichnung Sophienstiftsfonds ver- 
walteten Aktivkapitalen, deren Zinsabwürfe zum Unterhalte des Sophien- 
stifts bestimmt sind.
	        
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