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IV.
Das Dienstverhältniß des Stiftsdirektors zur ersten Gouvernante wird
durch die bestehende Dienstinstruktion bestimmt.
V.
Die Befugnisse des Stiftsdirektors in Bezug auf die Leitung und Ver—
tretung der Anstalt sollen im Wesentlichen den Befugnissen der Direktoren der
höheren Lehranstalten des Landes entsprechen und gleichfalls durch Dienst—
instruktion geregelt werden.
VI.
Die Aufsicht über die Schülerinnen sowie das sämmtliche weibliche Per—
sonal der Anstalt führt unter der Oberaufsicht des Direktors die erste Gouver—
nante, welche bei der Entwerfung des Unterrichtsplanes eine berathende Stimme
hat. Außerdem stehen die Schülerinnen jeder Klasse unter der besonderen
Aufsicht einer Dame, welche allen Unterrichtsstunden beizuwohnen hat, eventuell
auch Unterricht in einzelnen Fächern ertheilen kann.
VII.
Es ist der Protektorin anheimgestellt, in wichtigeren, die Leitung des
Sophienstiftes betreffenden Fragen sich des Rathes einer Kommission zu be—
dienen, welche eventuell aus dem jedesmaligen Chef des Kultusdepartements,
dem Oberhofprediger und dem Sophienstiftsdirektor zu bestehen haben würde.
VIII.
Das Vermögen der Familienstiftung besteht zur Zeit
a) aus dem von mir erbauten Anstaltsgebäude in hiesiger Stadt, den
dazugehörigen Nebengebäuden und Gärten, einschließlich des an der
Westseite des Gartens, außerhalb der Mauerumfriedigung gelegenen
Trennstücks der ehemaligen sogenannten Gänsewiese, sowie aus der
gesammten inneren Einrichtung der Gebäude und den vorhandenen
Lehrmitteln aller Art,
b) aus den durch mein Sekretariat, gesondert von meinen übrigen Ver—
mögensbeständen, unter der Bezeichnung Sophienstiftsfonds ver-
walteten Aktivkapitalen, deren Zinsabwürfe zum Unterhalte des Sophien-
stifts bestimmt sind.