Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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II. 
III. 
IV. 
Anspruch auf diese Wohlthaten haben die Waisen im Fall der Bedürftigkeit, wenn der Vater. 
im Preußischen Heere zur Zeit der Geburt des Kindes aktiv diente oder während dieses 
Militärdienstes oder an den Folgen einer Kriegsbeschädigung gestorben ist. 
Dem Dienst im Preußischen Heere ist zur Zeit derjenige in der Kaiserlichen Marine 
gleich gestellt. 
Aufnahme in die Erziehungsanstalten kann auch solchen Waisen bewilligt werden, deren Vater 
einen Feldzug mitgemacht oder nach Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht längere Zeit 
weiter gedient hat oder als invalide anerkannt ist. 
Die Wohlthaten werden bis zum 15. Lebensjahre des Kindes gewährt, und zwar das Pflege- 
geld vom Monat der Anmeldung an. Die Aufnahme in die Anstalten findet zwischen dem 
6. bis 12. Lebensjahre des Kindes zu Ostern und Michaelis, in die Anstalt zu Pretzsch nur 
zu Ostern statt. 
Die Aufnahme in die Anstalten hat vom 1. des der Aufnahme folgenden Monats ab bis 
zum Ablauf des Entlassungsmonats die Abführung des gesetzlichen Waisen= und des aus dem 
Reichs-Invaliden-Fonds und dem Kaiserlichen Dispositions-Fonds bewilligten Erziehungs- 
geldes zur Haupt-Militär-Waisenhauskasse zur Folge. 
VI. Gewährung von Pflegegeld wird durch Waisen= und Erziehungsgeld (WV.) ausgeschlossen. 
VII. 
Neben dem auf Grund des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1895, betreffend die Fürsorge 
für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der 
Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts, zuständigen Waisengeld kann jedoch ein Theil 
des Pflegegeldes bis zur Erreichung der Beträge von 90 und 108 Mark (I. 2) bewilligt 
werden. 
Die Bewerbung um die Wohlthaten ist an das Direktorium des Potsdamschen großen Militär- 
Waisenhauses in Berlin (Wilhelmstraße 82/85) zu richten. 
Dem Gesuche sind beizufügen: 
1. die Militärzeugnisse des Vaters, 
2. die Sterbeurkunde des Vaters und bei Doppelwaisen auch der Mutter sowie die Geburts- 
urkunde des Kindes, 
3. eine amtliche Bescheinigung der Bedürftigkeit, 
4. ein amtlicher Ausweis über das zuständige Waisen= — oder Erziehungs-— Geld. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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