Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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die nach § 91 Absatz 3 des Gesetzes zu entrichtenden Beitragszuschläge nach 
Maßgabe des auliegenden Verzeichnisses festgesetzt. 
2. 
Hinsichtlich der schon bestehenden Versicherungen bewendet es bis auf 
Weiteres bei den bisherigen Beitragszuschlägen. Werden aber solche Versiche- 
rungen, sei es aus Anlaß von Gebäude-Neuwürderungen (§§ 27 und 31 des 
Gesetzes), sei es wegen Veränderung in der inneren Einrichtung oder Benutzung 
der Gebäude, neu geregelt, so sind, vorbehaltlich abweichender Entschließung in 
Ausnahmefällen, für die Festsetzung der Beitragszuschläge die Bestimmungen 
des anliegenden Verzeichnisses ebenfalls maßgebend. 
Weimar, am 28. Juni 1897. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Nothe.
	        
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