Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

—  51  —

folgen.  So  bemerkt  z.  B.  der  erstere  im  $  24  seiner  „Elementa
iurisprudentiae  universalis“,  dass  „ius  gentium  nihil  aliud  est
quam  ius  naturae,  quatenus  illud  inter  se  summo  imperio  non
connexae  gentes  diversae  observant,  quis  eadem  invicem  suo  modo
officia  praestanda,  quae  singuli  per  ius  naturae  praescribuntur“.
„Le  droit  des  gens  distinct  du  droit  naturel  est  une  chimöre*,
ruft  BARBEYRAC  aus?  „Il  faut  donc  appliquer  aux  nations“,
meint  VATTEL,  „les  rögles  du  droit  naturel  pour  decouvrir  quelles
sont  leurs  obligations  et  quels  sont  leurs  droits.“  ®

Auf  diese  Weise  wurde  der  naturrechtliche  Standpunkt  von
Anfang  an  der  herrschende  in  der  Doktrin  des  Völkerrechts.
Anders  konnte  es  auch  gar  nicht  sein.  Im  Mittelalter  und  in
der  ersten  Hälfte  der  Neuzeit  trugen  die  Beziehungen  zwischen
den  einzelnen  Staaten  meistens  einen  zufälligen  Charakter.  Diese
oder  jene  Usancen  wurden  nicht  zufolge  Erkenntnis  ihrer  rechtlichen
  Notwendigkeit  beobachtet,  sondern  hauptsächlich  ihrer
inneren  Zweckmässigkeit  wegen.  Anderseits  war  die  Praxis  des
völkerrechtlichen  Verkehrs  und  das  Vertragsrecht,  welches,  wenn
auch  nur  schwach  entwickelt,  immerhin  existierte,  nur  einem  sehr
beschränkten  Kreise  von  Personen  bekannt,  welche  zu  einer
wissenschaftlichen  Bearbeitung  desselben  im  allgemeinen  wenig
neigten,  Deshalb  ist  auch  dasjenige  Völkerrecht,  welches  wir
in  den  Schriften  der  Begründer  dieser  Wissenschaft  finden,
grösstenteils  das  Produkt  eines  Rechtsgefühls  oder,  wie  es  neuerdings
  heisst,  ein  intuitives  und  dabei  ein  auf  privatrechtlicher
Grundlage  aufgebautes  Recht‘.

Während  des  Bestehens  des  Patrimonialstaates  und  der  aus

 

2  Cit.  bei  Rıvier  in  Holtzendorff’s  „Handbuch  des  Völkerrechts“  Bd.  I
S.  431.

®  Le  droit  des  gens,  Prelim.,  $  6.

*  Zwar  unterscheidet  der  „Vater“  desinternationalen  Rechts,  H.  GroTIUs,
ein  abstraktes  (natürliches)  und  ein  positives  Völkerrecht,  doch  artete  das
letztere  bei  seinen  Nachfolgern  in  ein  blosses  Konstatiren  von  Thatsachen

ohne  jegliche  kritische  Analyse  aus.