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sammtzahl der in den Listen aufgeführten Häuser ist mit den Angaben in den
Spalten 4 und 5 des von dem Statistischen Bureau hier herausgegebenen „Orts-
verzeichnisse auf Grund der Volkszählung vom 2. Dezember 1895“ zu ver-
gleichen und es sind erhebliche, dabei hervortretende Abweichungen in einer in
die Spalte 15 der Liste aufzunehmenden Bemerkung zu erläntern.
Demnächst sind die für größere Gemeinden ausgefüllten mehreren Listen
zusammenzustellen, wozu eine Zählungsliste zu benutzen ist.
Nach bewirkter und bescheinigter Prüfung sind die Listen dem Statistischen
Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar in dauerhafter Verpackung
bis spätestens zum 15. Dezember d. J. portofrei einzusenden.
8 10.
Das vorgenannte Bureau ist beauftragt, die Revision und weitere Be—
arbeitung des gesammten Materials der Viehzählung nach den vom Bundesrath
gefaßten Beschlüssen vorzunehmen.
Zur Sicherung der gehörigen Ausführung dieses Auftrags haben sämmt—
liche Gemeindevorstände allen Anforderungen, welche von dem Vorstande des
Statistischen Bureaus in Bezug auf etwa verzögerte Einsendung der Listen,
sowie wegen etwa nöthiger Aufklärung der in die Listen eingestellten Angaben
und wegen der Berichtigung und endgiltigen Feststellung des Zählungsergebnisses
überhaupt an sie gelangen, mit der erforderlichen Beschleunigung und Sorgfalt
nachzukommen.
Weimar, den 1. September 1897.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.