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8 13.
Die Kapitale sind von Seiten der verleihenden Kasse in der Regel un-
kündbar.
Die Zurückziehung derselben ist jedoch nach vorausgegangener dreimonatiger
Kündigung gestattet:
a) sofern der Schuldner seine vertragsmäßigen Verbindlichkeiten nicht ge-
hörig und pünktlich erfüllt,
bh) wenn das Unterpfand in einer die Landeskreditkasse gefährdenden Weise
sich verschlechtert,
c) wenn bei Eigenthumsübergang der Erwerber der Pfandgrundstücke den
Darlehnsbedingungen sich nicht unterwirft,
d) wenn der Schuldner in Konkurs verfällt.
Von Seiten des Erborgers sind die Kapitale jeder Zeit einer, jedoch nur
am 2. Januar und 1. Juli zulässigen, sechsmonatigen Kündigung unterworfen,
sofern nicht bei der Erborgung etwas Anderes bedungen worden ist.
8 14.
Die Gesuche um Verwilligung von Darlehen sind von den Betheiligten
bei dem Großherzoglichen Rechnungsamt, in dessen Bezirk die dargebotenen
Unterpfandsstücke belegen sind, und was den Bezirk des Rechnungsamtes Weimar
betrifft, bei der Landeskreditkasse unmittelbar unter Ueberreichung der von den
verpflichteten Ortstaxatoren ausgefertigten und von dem Gemeindevorstand be—
glaubigten Würderungsscheine über die zum Unterpfand bestimmten Gegenstände,
sowie der Erwerbsurkunden, Steuerkataster-Auszüge und — bei Gebänden —
der Brandversicherungs-Scheine anzubringen, unter gleichzeitiger Erklärung über
die Höhe der zu übernehmenden Tilgungsrente, demnächst aber von dem Rech-
nungsamt nach Maßgabe ertheilter oder zu ertheilender Unterweisung gehörig
vorbereitet an die Landeskreditkasse zur Schlußfassung einzusenden.
15.
Unter sonst gleichen Verhältnissen sind, wenn es etwa an Mitteln gebricht,
um alle Darlehnsuchenden gleichzeitig zu befriedigen, die nachgesuchten kleineren
Darlehne zunächst zu berücksichtigen.