Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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8 13. 
Die Kapitale sind von Seiten der verleihenden Kasse in der Regel un- 
kündbar. 
Die Zurückziehung derselben ist jedoch nach vorausgegangener dreimonatiger 
Kündigung gestattet: 
a) sofern der Schuldner seine vertragsmäßigen Verbindlichkeiten nicht ge- 
hörig und pünktlich erfüllt, 
bh) wenn das Unterpfand in einer die Landeskreditkasse gefährdenden Weise 
sich verschlechtert, 
c) wenn bei Eigenthumsübergang der Erwerber der Pfandgrundstücke den 
Darlehnsbedingungen sich nicht unterwirft, 
d) wenn der Schuldner in Konkurs verfällt. 
Von Seiten des Erborgers sind die Kapitale jeder Zeit einer, jedoch nur 
am 2. Januar und 1. Juli zulässigen, sechsmonatigen Kündigung unterworfen, 
sofern nicht bei der Erborgung etwas Anderes bedungen worden ist. 
8 14. 
Die Gesuche um Verwilligung von Darlehen sind von den Betheiligten 
bei dem Großherzoglichen Rechnungsamt, in dessen Bezirk die dargebotenen 
Unterpfandsstücke belegen sind, und was den Bezirk des Rechnungsamtes Weimar 
betrifft, bei der Landeskreditkasse unmittelbar unter Ueberreichung der von den 
verpflichteten Ortstaxatoren ausgefertigten und von dem Gemeindevorstand be— 
glaubigten Würderungsscheine über die zum Unterpfand bestimmten Gegenstände, 
sowie der Erwerbsurkunden, Steuerkataster-Auszüge und — bei Gebänden — 
der Brandversicherungs-Scheine anzubringen, unter gleichzeitiger Erklärung über 
die Höhe der zu übernehmenden Tilgungsrente, demnächst aber von dem Rech- 
nungsamt nach Maßgabe ertheilter oder zu ertheilender Unterweisung gehörig 
vorbereitet an die Landeskreditkasse zur Schlußfassung einzusenden. 
15. 
Unter sonst gleichen Verhältnissen sind, wenn es etwa an Mitteln gebricht, 
um alle Darlehnsuchenden gleichzeitig zu befriedigen, die nachgesuchten kleineren 
Darlehne zunächst zu berücksichtigen.
	        
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