Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

Ausführungs-Verordnung 
zum Gesetze vom 16. September 1897 über die Landeskreditkasse. 
1107] Auf Grund des § 37 des neu gefaßten Gesetzes über die Großherzogliche 
Landeskreditkasse vom 16. September 1897 wird zur Ausführung desselben 
mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von 
dem unterzeichneten Staats-Ministerium unter Aufhebung der revidirten Aus- 
führungs-Verordnung vom 20. Februar 1881 (Regierungs-Blatt Seite 23) 
mit Nachträgen Folgendes verordnet: 
81. 
Der Beleihungs-Ausschuß faßt seine Beschlüsse kollegialisch unter Vorsitz 
desjenigen Mitgliedes, welches ihm am längsten angehört. 
Bei Behinderung eines Mitgliedes genügt zur Fassung eines giltigen 
Beschlusses die Uebereinstimmung der beiden übrigen Mitglieder. Sind diese 
verschiedener Meinung, so gilt der Antrag als abgelehnt. 
Sind zwei Mitglieder verhindert, so tritt der vom Großherzoglichen 
Staats-Ministerium ernannte Stellvertreter ein. 
Der geschäftsleitende Direktor ist an die Beschlüsse des Beleihungs- 
Ausschusses gebunden. 
§ 2. 
Der unterschriftlichen Vollziehung durch ein Mitglied des Beleihungs- 
Ausschusses und den geschäftsleitenden Direktor oder dessen Stellvertreter 
bedürfen außer den Schuldverschreibungen (§ 30 des Gesetzes) weiter den 
Gerichten abzugebende Erklärungen, Vollmachten, Darlehnszusicherungen, An- 
weisungen zur Auszahlung von Darlehen, Cessions= und Löschungserklärungen, 
Vertrags= und sonstige Verpflichtungs-Urkunden, jedoch mit Ausnahme der Zins- 
leisten und Zinsscheine (§ 30 letzter Absatz des Gesetzes), Wechselerklärungen 
und Empfangsbescheinigungen über bei der Großherzoglichen Hauptstaatskasse 
und anderen Geldinstituten aufgenommene Darlehne, sowie über die Rückzahlung 
außenstehender Kapitale, einschließlich außerordentlicher Abschlagszahlungen. 
Andere Empfangsbescheinigungen werden mit verbindlicher Kraft für die 
Landeskreditkasse von
	        
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