Ausführungs-Verordnung
zum Gesetze vom 16. September 1897 über die Landeskreditkasse.
1107] Auf Grund des § 37 des neu gefaßten Gesetzes über die Großherzogliche
Landeskreditkasse vom 16. September 1897 wird zur Ausführung desselben
mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von
dem unterzeichneten Staats-Ministerium unter Aufhebung der revidirten Aus-
führungs-Verordnung vom 20. Februar 1881 (Regierungs-Blatt Seite 23)
mit Nachträgen Folgendes verordnet:
81.
Der Beleihungs-Ausschuß faßt seine Beschlüsse kollegialisch unter Vorsitz
desjenigen Mitgliedes, welches ihm am längsten angehört.
Bei Behinderung eines Mitgliedes genügt zur Fassung eines giltigen
Beschlusses die Uebereinstimmung der beiden übrigen Mitglieder. Sind diese
verschiedener Meinung, so gilt der Antrag als abgelehnt.
Sind zwei Mitglieder verhindert, so tritt der vom Großherzoglichen
Staats-Ministerium ernannte Stellvertreter ein.
Der geschäftsleitende Direktor ist an die Beschlüsse des Beleihungs-
Ausschusses gebunden.
§ 2.
Der unterschriftlichen Vollziehung durch ein Mitglied des Beleihungs-
Ausschusses und den geschäftsleitenden Direktor oder dessen Stellvertreter
bedürfen außer den Schuldverschreibungen (§ 30 des Gesetzes) weiter den
Gerichten abzugebende Erklärungen, Vollmachten, Darlehnszusicherungen, An-
weisungen zur Auszahlung von Darlehen, Cessions= und Löschungserklärungen,
Vertrags= und sonstige Verpflichtungs-Urkunden, jedoch mit Ausnahme der Zins-
leisten und Zinsscheine (§ 30 letzter Absatz des Gesetzes), Wechselerklärungen
und Empfangsbescheinigungen über bei der Großherzoglichen Hauptstaatskasse
und anderen Geldinstituten aufgenommene Darlehne, sowie über die Rückzahlung
außenstehender Kapitale, einschließlich außerordentlicher Abschlagszahlungen.
Andere Empfangsbescheinigungen werden mit verbindlicher Kraft für die
Landeskreditkasse von