Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

Systematisches  Register.  XXI

8  113.  Eine  ohne  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  vollzogene
  zwangsweise  Vorsührung  eines  muthmaßlichen  Thäters  zu
dem  Beschädigten  behufs  Agnoocirung  des  Ersteren  durch  Letteren
liegt  außerhalb  des  Dienstes  der  Gendarmerie.  293.

137  mit  Art.  8,  9,  36,  46  der  brer,  Subh.-O.  Der  vorlätzliche
  Verkauf  oder  Verbrauch  der  noch  nicht  getrennten  Frülchte
eines  zum  Zwecke  der  Zwangeverstelgerung  beschlagnahmten  Grundslückes
  .37  Arasber-.  329.

+  186.  Die  Absicht,  daß  eine  dritte  Person  die  ehrenkränkende
Nen  hören  sollte,  ist  zum  Thatvestand  der  Beleidigung  ebensowenig
  erforderlich,  als  das  sofortige  Verständniß  des  Sinnes  und
Bezuges  der  Aeußerung  in  dem  Zuhörer.  293.

|  196,  359  mit  §  36  der  Gew.-O.  kür  das  Deutsche  Relch.
Der  §  196  enthält  lediglich  eine  Nechtsnorm  des  Verfahrenéê.
Einem  Magistrate  als  Inhaber  einer  gemeindlichen  Waganstalt
kommt  die  Eigenschaft  einer  Behörde  zu  und  dem  zu  deren  Betrieb
aufgestellten  Wagmeister  die  eines  Beamten.  294.

8  Eine  Beleidigung  gilt  als  „auf  der  Stelle  erwider!“
schon  dann,  wenn  zwischen  den  beiden  #eeltioicungen  ein  ursächlicher
  Zafammenhang,  eine  Continnität  besteht.

199,  223.  Wird  eine  a  t  beheht  nt  mit  einer  Beleidigung
  auf  der  Stelle  erwidert,  so  ist  die  gänzliche  oder  theilweise
Aufrechnung  der  Strafe  auch  dann  zäfsige  wenn  nicht  der  Beleidigte
  selbst,  sondern  eine  der  im  &  19  s  StGB.  bezeichneten  Personen
  ant  eigenen.  Rechts  als  W  —“i*s  ist.  6.

8  der  Verleugnung  des  Besitzes  einer  fremden  Sache
und  der  EMm“J“J  ibrer  Herausgabe  auf  Anfrage  und  bezw.
Anmeldung  des  Berechtigten  kann  die  Kundgabe  des  Willens,  sich
diese  Sache  zuzueignen,  gsunden  werden.  328.

361  Ziff.  4,  362  Abl.  2.  Auf  Ueberwelsung  des  Bettlers
an  die  Londtopolizeibehürde  nach  verbüßter  Strafe  kann  auch  dann
erkannt  werden,  wenn  innerhalb  der  letzten  3  Jahre  bereits  wegen
Bettelei  eine  solche  Ueberweisung  ausgesprochen  und  die  Detention
Seiteno  der  Londespolizeibehöre-  verhängt  war.

8  365.  Das  Gebot  der  Polizeistunde  äußert  selne  Wirksamkeit
  auch  auf  den  die  deshalb  festgesetzte  Stunde  Überschreitenden

Theil  der  chetffenden  Nacht.  314.

366  Ziff.  7.  Die  Strafbarkeit  des  Wersens  mit  Sleinen  2c.
auf  56½  W  ein  Treffen  derselben  nicht  voraus.  346.

+  1366  Zilff.  1  Ein  ortopolizeiliches  Verbot  das  Ablaufenlassens
  255  Jauche  und  jedem  Abwasser  auf  die  Orkostraße  ist  ohne

Rücksicht  auf  deren  Beschaffenheit,  auf  die  bioherige  Uebung  und
allenfallsigen  Gewerbebetrieb  elsgemein  verbindlich.  31

##366  Ziff.  10  mit  &  60  der  Reichs-Gewerbe-Ordn.  Eine  zu
366  Ziff.  10  erlassene  orlspolizeiliche  Vorschrift,  durch  welche  das
Seilhalten  von  Waaren  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  für

die  Dauer  eines  bestimmten  Tages  verboten  wird,  bedarf  der  Voll-Rehbarkeitserklärung
  nicht  und  ist  auch  gegenüber  den  mit  einem
Wandergewerbeschein  versehenen  Personen  rechtswirksam.  30

367  Ziff.  15.  Das  Bewußtsein  der  Rechtewidrigkeit  ist  nicht

Merkmal  im  Thatbestande  dleser  Strasvorschrift.  303.