Systematisches Register. XXI
8 113. Eine ohne Anordnung der zuständigen Behörde vollzogene
zwangsweise Vorsührung eines muthmaßlichen Thäters zu
dem Beschädigten behufs Agnoocirung des Ersteren durch Letteren
liegt außerhalb des Dienstes der Gendarmerie. 293.
137 mit Art. 8, 9, 36, 46 der brer, Subh.-O. Der vorlätzliche
Verkauf oder Verbrauch der noch nicht getrennten Frülchte
eines zum Zwecke der Zwangeverstelgerung beschlagnahmten Grundslückes
.37 Arasber-. 329.
+ 186. Die Absicht, daß eine dritte Person die ehrenkränkende
Nen hören sollte, ist zum Thatvestand der Beleidigung ebensowenig
erforderlich, als das sofortige Verständniß des Sinnes und
Bezuges der Aeußerung in dem Zuhörer. 293.
| 196, 359 mit § 36 der Gew.-O. kür das Deutsche Relch.
Der § 196 enthält lediglich eine Nechtsnorm des Verfahrenéê.
Einem Magistrate als Inhaber einer gemeindlichen Waganstalt
kommt die Eigenschaft einer Behörde zu und dem zu deren Betrieb
aufgestellten Wagmeister die eines Beamten. 294.
8 Eine Beleidigung gilt als „auf der Stelle erwider!“
schon dann, wenn zwischen den beiden #eeltioicungen ein ursächlicher
Zafammenhang, eine Continnität besteht.
199, 223. Wird eine a t beheht nt mit einer Beleidigung
auf der Stelle erwidert, so ist die gänzliche oder theilweise
Aufrechnung der Strafe auch dann zäfsige wenn nicht der Beleidigte
selbst, sondern eine der im & 19 s StGB. bezeichneten Personen
ant eigenen. Rechts als W —“i*s ist. 6.
8 der Verleugnung des Besitzes einer fremden Sache
und der EMm“J“J ibrer Herausgabe auf Anfrage und bezw.
Anmeldung des Berechtigten kann die Kundgabe des Willens, sich
diese Sache zuzueignen, gsunden werden. 328.
361 Ziff. 4, 362 Abl. 2. Auf Ueberwelsung des Bettlers
an die Londtopolizeibehürde nach verbüßter Strafe kann auch dann
erkannt werden, wenn innerhalb der letzten 3 Jahre bereits wegen
Bettelei eine solche Ueberweisung ausgesprochen und die Detention
Seiteno der Londespolizeibehöre- verhängt war.
8 365. Das Gebot der Polizeistunde äußert selne Wirksamkeit
auch auf den die deshalb festgesetzte Stunde Überschreitenden
Theil der chetffenden Nacht. 314.
366 Ziff. 7. Die Strafbarkeit des Wersens mit Sleinen 2c.
auf 56½ W ein Treffen derselben nicht voraus. 346.
+ 1366 Zilff. 1 Ein ortopolizeiliches Verbot das Ablaufenlassens
255 Jauche und jedem Abwasser auf die Orkostraße ist ohne
Rücksicht auf deren Beschaffenheit, auf die bioherige Uebung und
allenfallsigen Gewerbebetrieb elsgemein verbindlich. 31
##366 Ziff. 10 mit & 60 der Reichs-Gewerbe-Ordn. Eine zu
366 Ziff. 10 erlassene orlspolizeiliche Vorschrift, durch welche das
Seilhalten von Waaren auf öffentlichen Straßen und Plätzen für
die Dauer eines bestimmten Tages verboten wird, bedarf der Voll-Rehbarkeitserklärung
nicht und ist auch gegenüber den mit einem
Wandergewerbeschein versehenen Personen rechtswirksam. 30
367 Ziff. 15. Das Bewußtsein der Rechtewidrigkeit ist nicht
Merkmal im Thatbestande dleser Strasvorschrift. 303.