Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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Die Genehmigung steht, vorbehältlich abweichender Bestimmungen in 
bereits landesherrlich bestätigten Begräbniß= und Friedhofsordnungen, bei 
kirchlichen Beerdigungen dem Ortspfarrer derjenigen Religionsgemeinschaft 
zu, welcher der Verstorbene angehörte, bei nichtkirchlichen Beerdigungen 
aber dem Ortspfarrer derjeuigen Religionsgemeinschaft, welcher die Mehr- 
zahl der Einwohner zugethan ist. 
Alles, was bei Begräbnissen die Würde des Ortes oder die Begräbniß- 
feierlichkeit beeinträchtigt oder stört, ist verboten. 
Dahin gehört namentlich die Veranstaltung von Leichenfeierlichkeiten, 
sowie die Betheiligung an solchen, bei denen neben der Bethätigung der 
Liebe und Achtung für den Verstorbenen gleichzeitig durch äußere Zeichen 
und dergleichen die Kundgebung einer der Kirche oder der staatlichen 
Ordnung feindseligen Gesinnung bezweckt wird, ferner das unbefugte 
laute Sprechen oder Rufen und jedes sonst anstößige Gebahren auf dem 
Friedhofe während der Beerdigungsfeier. 
Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1 und 3 werden mit Geldstrafe bis 
zu 150 (/7 oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet. 
Das Strafverfahren regelt sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 
12. April 1879. 
Weimar, den 8. Dezember 1897. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. Departement des Kultus. 
v. Groß. von Pawel. 
(129| II. Die Bezirkskatasterführung zu Eisenach für sämmtliche Orte des 
Amtsgerichts Eisenach mit Ausnahme von Ifta ist vom 1. Januar 1898 an dem 
Expedienten der Großherzoglichen Steuerrevision III. Bezirks Karl Wilhelm 
zu Eisenach übertragen worden. 
Weimar, den 3. Dezember 1897. 
Grohßerzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Rothe.
	        
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