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Die Genehmigung steht, vorbehältlich abweichender Bestimmungen in
bereits landesherrlich bestätigten Begräbniß= und Friedhofsordnungen, bei
kirchlichen Beerdigungen dem Ortspfarrer derjenigen Religionsgemeinschaft
zu, welcher der Verstorbene angehörte, bei nichtkirchlichen Beerdigungen
aber dem Ortspfarrer derjeuigen Religionsgemeinschaft, welcher die Mehr-
zahl der Einwohner zugethan ist.
Alles, was bei Begräbnissen die Würde des Ortes oder die Begräbniß-
feierlichkeit beeinträchtigt oder stört, ist verboten.
Dahin gehört namentlich die Veranstaltung von Leichenfeierlichkeiten,
sowie die Betheiligung an solchen, bei denen neben der Bethätigung der
Liebe und Achtung für den Verstorbenen gleichzeitig durch äußere Zeichen
und dergleichen die Kundgebung einer der Kirche oder der staatlichen
Ordnung feindseligen Gesinnung bezweckt wird, ferner das unbefugte
laute Sprechen oder Rufen und jedes sonst anstößige Gebahren auf dem
Friedhofe während der Beerdigungsfeier.
Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1 und 3 werden mit Geldstrafe bis
zu 150 (/7 oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet.
Das Strafverfahren regelt sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom
12. April 1879.
Weimar, den 8. Dezember 1897.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern. Departement des Kultus.
v. Groß. von Pawel.
(129| II. Die Bezirkskatasterführung zu Eisenach für sämmtliche Orte des
Amtsgerichts Eisenach mit Ausnahme von Ifta ist vom 1. Januar 1898 an dem
Expedienten der Großherzoglichen Steuerrevision III. Bezirks Karl Wilhelm
zu Eisenach übertragen worden.
Weimar, den 3. Dezember 1897.
Grohßerzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Rothe.