Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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so ist an Stelle der in den §§ 15, 16 bestimmten Strafe auf eine Geldstrafe 
von 10 Mark bis zu 150 Mark zu erkennen. 
8 21. 
Für jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 7 trifft den In- 
haber eines Gewerbescheins eine Geldstrafe von 1 bis 30 Mark. 
Artikel IV. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1898 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar am 7. April 1897. 
Carl Alerander. 
v. Groß. Rothe. von Pawel. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
[(46) Die Führung des Katasters von Bürgel wird vom 1. Juli d. J. an 
dem Großherzoglichen Rechnungsamte in Jena übertragen. 
Weimar am 2. April 1897. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Nothe. 
[47] Das 12., 13., I4., 15. und 16. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten 
unter: 
Nr. 2367 Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das 
Etatsjahr 1897/98; vom 31. März 1897.
	        
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