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Schon jetzt sehen wir uns zu folgenden allgemeinen Anordnungen ver—
anlaßt:
1. die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuerlokal—
kommissionen haben für ihre Bezirke nach Maßgabe der ihnen durch
die Ministerial-Verordnung vom 16. Dezember 1896, insbesondere im
§b ff. ertheilten Anweisung, auf Grund der Staatsstenerrollen getrennte
Verzeichnisse der nach den §§ 7 und 8 des cit. Gesetzes Wahlberechtigten
aufzustellen und binnen 14 Tagen an den Bezirksdirektor abzugeben.
2. die Gemeindevorstände haben binnen vier Wochen vom Erscheinen
dieser Bekanntmachung ab die Liste derjenigen wahlberechtigten Personen
aufzustellen, welche zur Theilnahme an der Wahl der im 8§ 2 unter #
des Gesetzes bezeichneten Abgeordneten befugt sind — (s. 8 13 des Ge—
setzes) —. Die Aufstellung hat in Gemäßheit der Vorschriften im § 14
des Gesetzes zu geschehen. Die fertiggestellte Liste ist an einem in orts-
üblicher Weise bekannt zu machenden Ort während acht Tagen zur Ein-
sicht für jeden Ortseinwohner aufzulegen.
Hierauf ist die Bekanntmachung des durch den Bezirksdirektor nach
§ 35 des Gesetzes anzuberaumenden Termins zur Wahl der Wahl-
männer sowie die Verfügung wegen Bildung der Urwahlbezirke und be-
ziehungsweise die Bestimmung derjenigen Wahlvorstände zu erwarten,
welchen in Wahlbezirken, die mehrere Gemeinden umfassen, die Ermittelung
des Wahlergebnisses und die Befragung der Gewählten über die An-
nahme der Wahl obliegen soll.
3. Wegen Ernennung der nach dem Gesetz erforderlichen Wahlkommissare
bleibt weitere Bestimmung vorbehalten.
Weimar, den 1. Juni 1897.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.