Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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[71] Das 25. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 2391 Verordnung, betr. die Ausdehnung der §§ 135 bis 139 und des 
§ 139b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider- 
und Wäschekonfektion; vom 31. Mai 1897. 
„ 2392 Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste; vom 29. Mai 
1897. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 22 
und 23: 
S. 151 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- 
und Steuerstellen. 
„ 155 Verwendung von Altheeblättern und Wegebreitblättern bei der 
Herstellung von Tabakfabrikaten. 
  
Berichtigung. Der in Nr. 11 des Regierungs-Blattes zum Abdrucke gekommene Nachtrag 
vom 28. April d. J. zum Statut über die Gründung einer allgemeinen Waisenversorgungsanstalt 
vom 14. November 1843 ist irrthümlich als „Zweiter“ bezeichnet worden. Es muß heißen: 
„Vierter Nachtrag zu dem Statut über ..“ 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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