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3. die Ausländer, welche im Großherzogthume einen Wohnsitz oder ihren
wesentlichen Aufenthalt haben;
4. juristische Personen, Stiftungen, Personenvereine und erwerbsfähige Ver-
mögensmassen, mit Einschluß der Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-
schaften auf Aktien sowie Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung und Genossenschaften, welche im Großherzogthume einen Sitz haben;
5. Konsumvereine;
6. Gesellschaften und Genossenschaften, welche auf Gegenseitigkeit beruhen und
ihren Geschäftsbetrieb ausschließlich auf ihre Mitglieder beschränken, jedoch
nur hinsichtlich ihres Einkommens aus Grundbesitz im Großherzogthume.
§ 3b.
Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt unter-
liegen der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen
a) aus Grundbesitz im Großherzogthume;
b) aus Gewerbe= oder Handelsanlagen sowie sonstigen gewerblichen
Betriebsstätten innerhalb des Großherzogthumes;
) aus Gehalten, Wartegeldern und Pensionen, welche aus der Staats-
kasse gezahlt werden.
Die Bestimmung zu a und b findet auch auf die im § 3a Ziffer 4,
5 und 6 bezeichneten juristischen Personen, Stiftungen und dergleichen An-
wendung.
§ 30.
Ausländer unterliegen außerdem ohne Rücksicht ihres Wohnsitzes oder
Aufenthaltes der Stenerpflicht hinsichtlich ihres Einkommens aus Gehalten,
Wartegeldern und Pensionen, welche sie aus der Kasse einer dem Großherzog-
thume angehörigen Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen Anstalt beziehen.
§ 3d.
Von der Einkommensteuer sind befreit:
1. der Großherzog und die Mitglieder der Großherzoglichen Familie;
2. die am Großherzoglichen Hofe beglaubigten Gesandten, bevollmächtigten
Minister-Residenten und Geschäftsträger, deren Gefolge und Gesinde;
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