Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Bei längeren Berichten ist der Antrag äußerlich hervorzuheben, unter Um- 
ständen an den Eingang des Berichts zu stellen. 
6. Urschriftlicher Verkehr. 
In den dazu geeigneten Fällen, namentlich also bei Berichten, Mittheilungen 
und Verfügungen von geringerem Umfang, deren Inhalt für die Akten der schrei- 
benden Behörde entbehrlich ist, oder durch einen kurzen Vermerk ersetzt werden kann, 
ist die urschriftliche Form des Verkehrs zu wählen. 
Bei dieser ist links oben die Geschäftsnummer, rechts oben Ort und Zeit an- 
zugeben. Dann folgt die Adresse der Behörde, an welche die Urschrift gerichtet 
wird. Hieran schließt sich ohne besondere Einleitung die Anfrage, Auskunft, Be- 
scheidung oder sonstige Mittheilung. Den Schluß macht die Amtsbezeichnung der 
schreibenden Behörde mit der Unterschrift. 
Die Anlagen sind links unten am Rand zu verzeichnen. 
Urschriftliche Berichte müssen entweder auf einen besonderen Bogen oder unter 
die sie veranlassende Verfügung der Oberbehörde geschrieben werden. Es ist unzu- 
lässig, sie alsbald in die mitgehenden Akten zu schreiben. 
Ebenso ist es von den Unterbehörden zu vermeiden, Protokolle und sonstige 
Niederschriften mit auf die veranlassende Verfügung oder in die Akten der Ober- 
behörde zu setzen. 
7. Einreichung von Verzeichnissen. 
Verzeichnisse, Uebersichten, Nachweisungen und dergl. sind ohne Begleitbericht 
zu übersenden, sofern ein solcher nicht zum Verständniß nothwendig oder eine be- 
sondere, nicht aus dem Verzeichniß zu ersehende Mittheilung damit zu verbinden 
ist. Die Amtsbezeichnung der absendenden Behörden, die Angabe von Ort und 
Zeit, die Bezeichnung des Schriftstücks, sowie der Hinweis auf das veraulassende 
Schreiben sind, wenn nöthig, auf der ersten Seite oben anzugeben. 
8. Formulare. 
Für häufig wiederkehrende, gleichförmige Schriftstücke sind in möglichster Aus- 
dehnung und zwar zu Entwürfen, Urschriften und Reinschriften, Formulare zu ver- 
wenden. In geeigneten Fällen kann die Ausfüllung und Vollziehung eines For- 
mulars alsbald in Reinschrift, ohne Zurückbehaltung eines Entwurfs, verfügt werden. 
Vorräthe von Formularen sind aufzubrauchen, auch wenn sie den Bestim- 
mungen dieser Bekanntmachung nicht entsprechen.
	        
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