50 Kirchenbaulast. Zeheutablösung. Beweislast.
gesetzes vom 4. Juni 1848 die fragliche Grundlast
auf die Ablösungsbriefe über und erscheinen diejenigen,
welchen die letzteren ausgeantwortet wurden,
den Kultusbauberechtigten gegenüber persönlich haftbar.
Diese Haftung ging dadurch nicht verloren,
daß die Kirche bis jetzt noch nicht von den ihr im
Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 gewährten
Sicherungsmaßregeln Gebrauch gemacht hat. Gerade,
um diese letzteren vorkehren zu können, muß
sie die Existenz der behaupteten Baulast durch den
Richter feststellen lassen, und es ist nicht erforderlich,
daß ein bestimmter Baufall bereits vorliege,
weil die Frage der Baupflicht ganz uuabhängig von
einem konkreken Baufalle erörtert werden kann, der
Eintritt des letzteren zeitlich ungewiß ist, und eine
Verschiebung der Klage über das Recht zur Baulast
möglicherweise den Verlust der im Gesetze v.
28. Mai 1852 bezeichneten Sicherungsmittel zur
Folge haben könnte.
2. Beklagter beschwert sich, weil die weltliche
Natur des fraglichen Zehents nicht jetzt schon als
gewiß angenommen wurde. Nach den hier gegebenen
faktischen Verhältnissen konnte dieses aber nicht geschehen.
Wenn dieser Zehent auch durch die Säkularisation
im J. 1803 unbestritten in weltliche
Hände überging und von da ab in solchen verblieb,
so konnte er, wenn er zuvor in geistlichem Händen
und somit damals klerikaler Natur war, diese Natur
durch den Akt der Säfkularisation nicht verlieren,
vielmehr ging mit dem Besitze des Firchengutes auch
die darauf rubende Verbindlichkeit, zur Unterhaltung
der Kirche beizutragen, auf den Laien über.
In diesem Sinne sprechen sich ibereinstimmene
aus Walter, in seinem Kirchenrechte Aufl. V.
§. 255 u. 258, Brendel, Handb. d. Kirchenr.
Bd. II §. 425 S. 1306, und Permaneder über
kirchl. Baulast 9§. 21 B. Die beiden Letteren