Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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militärischen Uebung — § 8 Ziffer 7 des Gesetzes —), sind nicht mittelst Ab= und 
Zugangslisten, sondern mittelst Abfallverzeichnissen zu regeln. 
Art. 98. 
Die Aufstellung der Ab= und Zugangslisten erfolgt durch das Rechnungs- 
amt (die Steuerlokalkommission), die Vorbereitung derselben durch die Stener- 
einnehmer und Gemeindevorstände. 
Die Steuereinnehmer haben die zu ihrer Kenntniß kommenden Abgangs- 
fälle und, sofern sie von Zugangsfällen zuverlässige Kenntniß erhalten, auch diese 
unter Ausfüllung der Spalten 1—8 in Formulare der Ab= und Zugangslisten 
einzutragen und diese nach Vollziehung der auf dem Titelblatt unter Ziffer 2 vor- 
gedruckten Bescheinigung an den Gemeindevorstand weiterzugeben. 
Der Gemeindevorstand hat die Einträge zu prüfen und, sofern hierbei 
Unrichtigkeiten vorgefunden werden, in der Spalte 8 eine entsprechende Bemerkung 
anzufügen und die Liste nach unterschriftlicher Vollziehung der auf der Vorderseite 
unter Ziffer 1 vorgedruckten Bescheinigung an das Rechnungsamt (die Steuerlokal- 
kommission) weiterzugeben. 
Der Gemeindevorstand hat außerdem die ihm bekannt werdenden Ab= und 
Zugangsfälle seinerseits in gleicher Weise in Formulare der Ab= und Zugangslisten 
einzutragen beziehungsweise in die ihm von dem Steuereinnehmer vorgelegten Listen 
nachzutragen und mit den Listen dann in derselben Weise, wie oben angegeben, 
zu verfahren. Sofern die Listen jedoch Abgangsfälle enthalten, welche von dem 
Gemeindevorstande ohne Mitwirkung des Steuereinnehmers eingestellt sind, sind die- 
selben vor der Weitergabe an das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) dem 
Steuereinnehmer vorzulegen, welcher die Abgangsfälle nachzuprüfen, etwaige ab- 
weichende Feststellungen in Spalte 8 zu bemerken und die für ihn vorgedruckte Be- 
scheinigung auf dem Titelblatt unter Ziffer 2 zu vollziehen beziehungsweise hinsichtlich 
der in eine von ihm aufgestellte Liste durch den Gemeindevorstand etwa nachgetragenen 
Abgangsfälle durch Hinzusetzung der betreffenden laufenden Nummern zu ergänzen hat. 
Art. 9. 
Das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) hat die bei ihm eingehenden 
Ab= und Zugangslisten auch seinerseits hinsichtlich der Einträge der Steuereinnehmer 
und Gemeindevorstände nachzuprüfen, da nöthig, im einzelnen Falle die weitere Auf-
	        
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