Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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[85] VI. Im Anschluß an den Erlaß vom 18. November 1895 und vom 
23. December 1897 wird hierdurch bestimmt, daß das von der chemischen 
Fabrik von E. Merck in Darmstadt hergestellte Diphtherieheilserum, welches nach 
Prüfung im Königlich Preußischen Institut für Serumforschung und Serum— 
prüfung in Steglitz in Fläschchen in den Handel kommt, die auf der Verschluß— 
plombe den hessischen Löwen zeigen, gleichfalls in den Apotheken des Groß— 
herzogthums abgegeben werden darf. 
Weimar, den 19. Juli 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
Krause. 
[86]| VII. Zur Bestreitung der nach den §§ 7 und 26 des Ausführungsgesetzes 
vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze über die Abwehr und Unterdrückung 
von Viehseuchen — Reg.-Blatt Seite 79 — zu leistenden Entschädigungen 
für an Rotz oder Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche Anordnung ge- 
tödtete Thiere wird auf Grund der §§ 27 flg. des erstgenannten Gesetzes eine 
Abgabenerhebung in Höhe der Hälfte der durch die Ministerialverordnung vom 
22. Juni 1890 — Reg.-Blatt Seite 123 flg. — festgesetzten Sätze für jedes 
Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) zur Verbandskasse 
der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt ausgeschrieben, daß mit 
dem 1. Oktober d. Is. diese Abgaben von den betreffenden Viehbesitzern zu 
erheben und beizubringen sind. Die Erhebung einer Abgabe von den Besitzern 
von Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln ist auch in diesem Jahre mit 
Rücksicht auf die Höhe des angesammelten Reservefonds — vergl. § 31 Abf. 3 
des Gesetzes vom 17. April 1889 Seite 90 des Reg.-Bl. — nicht erforderlich. 
Gleichzeitig bestimmen wir mit Bezugnahme auf das Gesetz, betreffend 
die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder vom 30. März 1892 
— Reg.-Bl. Seite 77 — und die Ausführungsverordnung hierzu vom 18. Juni 
1892 — Seite 117 des Reg.-Bl. — daß zur Deckung der für das Jahr 1897 
vorschußweise aus der Verbandskasse der Rindviehbesitzer gezahlten Entschädigungen 
in Milzbrandfällen die hierzu erforderliche Abgabe in Höhe von 
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