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Ausführungs-Anweisung
zu § 138 a Absatz 5 der Gewerbeordnung.
[(112]) Bei Anwendung der Vorschriften im § 138 a Absatz 5 der Gewerbe-
ordnung ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
Die in § 138 a Absatz 5 der Gewerbeordnung vorbehaltene Erlaubniß zu
der Besorgung der in § 105e Absatz 1 Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten
an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen nach 5 ½ Uhr Nachmittags
durch Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche kein Hauswesen zu besorgen haben
und eine Fortbildungsschule nicht besuchen, darf der Gemeindevorstand regel-
mäßig unter der Bedingung ertheilen, daß hierdurch die Vornahme dieser Ar-
beiten am darauffolgenden Sonn= oder Festtag in Wegfall gebracht wird. In
Fällen eines nachweislich dringenden Bedürfnisses kann von Stellung dieser
Bedingung abgesehen werden.
Die Erlaubniß ist für einzelne Tage oder für einen bestimmten Zeitraum,
jedoch nur in widerruflicher Weise zu ertheilen. In dem dem Arbeitgeber zu-
zustellenden schriftlichen Bescheid sind die Namen der betreffenden Arbeiterinnen,
die Arbeiten, mit welchen sie beschäftigt werden dürfen, die Stunden, in welchen
diese Beschäftigung gestattet und die Zeit, für welche die Erlaubniß ertheilt
wird, genau zu bezeichnen. Von der ertheilten Erlaubniß ist in den dafür
bestimmten Spalten des Verzeichnisses (§ 138a Absatz 4 der Gewerbeordnung)
kurz Vormerkung zu machen.
Die Anträge und Bescheide sind in einem besonderen Aktenhefte zu sammeln,
von welchem dem Fabriken-Inspektor auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist.
Weimar, am 14. Oktober 1898.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Groß.
[(113) Das 46. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 2517 Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera;
vom 22. September 1898.
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in Nr. 42:
S. 416 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll-
und Steuerstellen.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.