Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Nachtrag 
zu den unter dem 20. April 1885 ausgefertigten Statuten der Sparkasse zu Jena, 
beschlossen in der Generalversammlung vom 18. Mai 1898, 
in Kraft tretend mit dem 1. Januar 1900. 
  
I. Der § 11 und von §2 al. 2 der Satz „Zur Erleichterung des Sparens sind von der- 
selben Pfennigsparstellen eingerichtet" kommt in Wegfall, sodaß der zweite Absatz des §2 von jetzt 
ab folgende Fassung hat: 
„Zur Sicherung von Kapitalvermögen ist die Annahme geschlossener Depots (8 12) ein- 
geführt worden. Bezüglich dieser Depots übernimmt die Sparkasse nur diejenige Sorgfalt 
zu beobachten, welche sie ihren eigenen Angelegenheiten widmet.“ 
II. Hinter § 8 wird folgender § eingeschaltet: 
§ Sa. 
Um die Anlegung von Mündelgeld bei der Sparkasse gemäß den Bestimmungen des 
bürgerlichen Gesetzbuches zu ermöglichen, treten vom 1. Januar 1900 an folgende Be- 
stimmungen in Kraft: 
Werden Mündelgelder bei der Sparkasse angelegt, so werden den Betheiligten Schuld- 
bücher ausgestellt, welche mit dem Stempel der Sparkasse versehen sind, auf den Namen 
des Einlegers lauten und sowohl auf der ersten Seite des Buches als auf dem Einband 
in hervortretender Schrift als „Mündel-Sparkassenbücher“ zu bezeichnen sind, außerdem 
aber auf allen Seiten des Buches den Vordruck „Mündelgelder" tragen. 
Auf diese Schuldbücher finden die Bestimmungen der §§ 5 und 8 al. 1 der Statuten 
über die Rechte der Inhaber keine Anwendung. Vielmehr ist zur Erhebung von Geldern 
auf solche Schuldbücher außer der Vorzeigung und Uebergabe derselben nothwendig, daß 
die Zustimmung des Gegenvormundes oder Vormundschaftsgerichts beigebracht wird, je 
nachdem der Vormund bei Anlegung der Gelder bestimmt hat, daß die Genehmigung des 
Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts zur Erhebung erforderlich sein soll. 
Soll die Zustimmung des Gegenvormmdes in schriftlicher Form nachgewiesen werden, 
so ist eine beglaubigte Urkunde zu erfordern. 
Einzahlungen und Abhebungen auf solche Bücher erfolgen nur an bestimmten Wochen- 
tagen, welche der Verwaltungsausschuß zu bestimmen und gehörig bekannt zu machen hat. 
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen, 
so hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vormund- 
schaft beizubringen. Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse 
ganz oder theilweis stehen zu lassen, so ist das Mündelsparkassebuch der Sparkasse zurück- 
zugeben und das Konto auf ein gewöhnliches Sparkassebuch zu übertragen.
	        
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