Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

302 
B. 
Auszug 
aus den Vestimmungen der Gewerbeordnung und aus der Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 18. Oktober 1898 
über die HBeschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern. 
I. 
II. 
III. 
IV. 
V. 
VI. 
VII. 
VIII. 
Wie bei A I. 
Wie bei A II. 
Wie bei A III. 
Wie bei A IV. 
Wie bei A V. 
Wie bei A VI. 
Wie bei A VII. 
In Ziegeleien, in denen das Formen der Ziegelsteine auf die Zeit 
von Mitte März bis Mitte November beschränkt ist, sind bei der Beschäftigung 
von jungen Leuten zwischen vierzehn und sechszehn Jahren und von Arbei- 
terinnen folgende Abweichungen von den Vorschriften der Gewerbe-Ordnung 
zulässig: 
1. Junge Leute können, abweichend von der Vorschrift im § 135 Absatz 3, 
an allen Werktagen mit Ausnahme des Sonnabends und der Vorabende 
von Festtagen elf Stunden beschäftigt werden. 
2. In Ziegeleien, welche ohne ständige Anlagen betrieben werden (Feld- 
brände), oder in welchen als ständige Anlage nur ein Ofen vorhanden 
ist, können Arbeiterinnen und junge Leute, abweichend von den Vor- 
schriften im § 135 Absatz 3 und im § 137 Absatz 2, an allen Werk- 
tagen mit Ausnahme des Sonnabends und der Vorabende von Fest- 
tagen zwölf Stunden beschäftigt werden. Alsdann ist aber nicht nur 
den jungen Leuten (§ 136 Absatz 1 letzter Satz), sondern auch den 
Arbeiterinnen über sechszehn Jahre Vormittags, Mittags und Nach- 
mittags je eine Pause zu gewähren. Die Beschäftigung muß jedesmal 
nach längstens vier Stunden durch eine Pause unterbrochen werden. Die
	        
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