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Dauer der Mittagspause muß mindestens eine Stunde, die der übrigen
Pausen mindestens je eine halbe Stunde betragen.
3. Die Arbeitsstunden der jungen Leute und der Arbeiterinnen dürfen, ab-
weichend von den Vorschriften im § 136 Absatz 1 Satz 1 und im § 137
Absatz 1, in die Zeit zwischen viereinhalb Uhr Morgens und neun Uhr
Abends gelegt werden (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Ok-
tober 1898).
(135] II. Dipyhtherieserum mit den Kontrolnummern 317, 319 und 321 von
den Farbwerken vorm. Meister, Lucins & Brüning zu Höchst aM. ist zur Ein-
ziehung bestimmt worden.
Weimar, den 8. Dezember 1898.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
(136] III. Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Patriotische Assekuranz=
Kompagnie in Hamburg die widerrufliche Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe im
Großherzogthum erhalten und den C. Lindner in Weimar zum Hauptagenten
für das Großherzogthum bestellt hat.
Weimar, den 12. Dezember 1898.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
(137|] IV. Von der Direktion der Union-Assekuranz-Societät in Berlin ist an
Stelle des Kaufmanns Ludwig Hesse in Weimar, bisherigen Hauptagenten der-