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81.
Auf Werkstätten, in welchen die Anfertigung oder Bearbeitung von
Männer= und Knabenkleidern (Röcken, Hosen, Westen, Mänteln und dergleichen),
Frauen= und Kinderkleidung (Mänteln, Kleidern, Umhängen und dergleichen),
sowie von weißer und bunter Wäsche im Großen erfolgt (Kleider= und Wäsche-
konfektion), finden die Bestimmungen der §§ 135 bis 139 und des § 139b der
Gewerbeordnung mit den aus dem Folgenden sich ergebenden Abänderungen
Anwendung.
§ 2.
(§ 135 der Gewerbeordnung.)
Kinder unter dreizehn Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. Kinder
über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum
Besuche der Volksschule verpflichtet sind.
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer
von sechs Stunden täglich nicht überschreiten.
Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren dürfen nicht länger
als zehn Stunden täglich beschäftigt werden.
83.
(§ 136 der Gewerbeordnung.)
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter /(§ 2) dürfen nicht vor fünf-
einhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern.
Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen
gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich
beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen.
Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens entweder Mittags eine ein-
stündige sowie Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige, oder Mittags
eine einundeinhalbstündige Pause gewährt werden.
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung
in dem Werkstattbetrieb überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeits-
räumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des
Betriebs, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der
Pausen völlig eingestellt werden, oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht
thunlich und andere geeignete Aufenthaltsruäme ohne unverhältnißmäßige
Schwierigkeiten nicht beschafft werden können