Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Das Gesetz vom 9. Juli 1847 zum Schutze des Eigenthums an 
Englischen Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und 
Nachbildung (Reg.-Blatt Seite 169) und das Nachtragsgesetz dazu vom 
27. November 1855 (Reg.-Blatt Seite 146) sind aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 15. März 1898. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Rothe. von Pawel. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
  
(25) I. Zur Ausführung des § 49 des Reichsgesetzes über das Auswande- 
rungswesen vom 9. Juni 1897 (Reg.-Blatt Seite 463) wird Folgendes 
bestimmt: 
Unter „Aufsichtsbehörde“ ist das Großherzogliche Staats- 
Ministerium, unter „höhere Verwaltungsbehörde“ der Bezirksausschuß 
bezüglich der Bezirksdirektor nach Maßgabe der Vorschrift in dem 
18. September 1869 
Gesetz vom 7. Juni 1870— zu verstehen. 
Weimar, den 16. März 1898. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
 
	        
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